Werbung für Internet-Flatrate muss Zusatzkosten für Kabelanschluss aufzeigen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07

Leitsatz

1. Der Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen muss in der Werbung für seine Produkte darauf hinweisen, dass Zusatzkosten für die Inanspruchnahme eines Kabelanschlusses anfallen.

2. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet zu erwähnen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund äußerer Umstände nicht durchgängig erreicht werden kann.

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber und boten Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Beklagte warb in einer als Sondernewsletter betitelten E-Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate. Sie wies dabei nicht daraufhin, dass für die Leistungen ein gesonderter Kabelanschluss notwendig sei, der zusätzliche Kosten verursache. Auch wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde.

Dies hielt die Klägerin für irreführend und damit wettbewerbswidrig und klagte.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden teilweise zugunsten der Klägerin.

Sie erklärten, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kunden über die Zusammensetzung der Angebote und der dazugehörigen Preise aufzuklären. Andernfalls werde der Kunde bei seiner Kaufentscheidung in die Irre geführt. Daher sei es notwendig, dass der Verbraucher erfahre, dass für die Inanspruchnahme der Leistungen ein Kabelanschluss erforderlich sei, der zusätzliche Kosten verursache.

Die Richter erklärten jedoch, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kunden darüber zu informieren, dass die Übertragungsgeschwindigkeit des Internets nicht durchgängig erreicht werde. Dies gelte zumindest dann, wenn die Ursache dafür nicht der Beklagten zuzuordnen sei.