Vorzeitige Beendigung von eBay-Auktion wegen Diebstahls
Leitsatz
Wird eine in einer eBay-Auktion befindliche Kamera zwischenzeitlich gestohlen, hat der Anbieter das Recht die Auktion vorzeitig zu beenden. Die Rücknahme des Angebotes ist von den AGB-Klauseln von eBay umfasst, so dass kein Kaufvertrag zustande kommt. Der zu dem Zeitpunkt des Diebstahls Höchstbietende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Sachverhalt
Der Beklagte bot bei eBay eine Digitalkamera an. Diese wurde ihm einen Tag vor Ablauf der Aktion gestohlen, so dass er die Auktion vorzeitig beendete. Der Kläger war zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Höchstbietende.
Der Kläger war der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz habe, den er gerichtlich einforderte. Er berief sich in seiner Begründung auf folgende eBay-Klausel:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." |
Entscheidungsgründe
Das höchste deutsche Gericht wies die Klage ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die AGB-Klausel, die der Beklagte angeführt habe, vielmehr so zu verstehen sei, dass der Anbieter, dem ein Artikel aufgrund eines Diebstahls abhanden komme, berechtigt sei, die Auktion vorzeitig abzubrechen bzw. zu beenden. Die in der Klausel verwendete Formulierung "gesetzlich dazu berechtigt" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich die Bestimmungen über die Anfechtung gemeint seien.
In den allgemeinen Hinweisen zu dem Ablauf von eBay-Auktionen werde deutlich, dass Angebote beendet werden dürften, wenn die Gegenstände gestohlen würden. Ein Kaufvertrag komme daher nicht zustande und der Höchstbietende habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies sei mit den "Spielregeln" von eBay vereinbar.