Versicherung darf Fotos aus Gutachten nicht ohne Einwilligung ins Internet stellen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08

Leitsatz

Ein Sachverständiger muss es nicht dulden, dass Bilder, welche er für ein Gutachten für eine KFZ-Versicherung erstellt hat, ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden. Die Versicherung verletzt damit die Urheberrechte des Sachverständigen.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Sachverständigen, der für die beklagte KFZ-Versicherung ein Unfallgutachten erstellt hatte. Er fertigte für dieses Gutachten einige Fotos in Papierform an, welche er der Versicherung übergab.

Die KFZ-Versicherung stellte die Bilder ins Internet auf die Webseite einer Restwertbörse, um den Wert des verunfallten Autos zu ermitteln. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt in die Übertragung seiner Nutzungsrechte eingewilligt habe. Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die Versicherung die Bilder digitalisieren und ins Internet stellen dürfen.

Vorliegend sei der Zweck des Vertrages jedoch die Erstellung eines Gutachtens gewesen, dass gegenüber dem Unfallgegner zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche verwendet werden solle. Dieser Zweck habe es gerade nicht erfordert, dass der Kläger das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Bilder des Unfallfahrzeugs im Internet eingeräumt habe.