Vermittlung von Online-Sportwetten im Jahr 2004 nicht unlauter

Bundesgerichtshof

Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 91/06

Leitsatz

Da im Jahr 2004 die Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten nicht als illegales Glücksspiel eingestuft wurden, stellte das Anbieten der privaten Sportwetten keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Das damals geltende staatliche Wettmonopol war mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Berufsfreiheit nicht vereinbar.

Sachverhalt

Die Klägerin bot mit behördlicher Erlaubnis des Landes Nordrhein-Westfalen Online-Sportwetten an. Bei der Beklagten handelte es sich auch um einen Sportwettenanbieter, welcher über keine Erlaubnis verfügte. Die Klägerin war daher der Ansicht, dass die Wettvermittlung gegen den Straftatbestand des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels verstoße und damit wettbewerbswidrig handele.

Die Klägerin bezog sich dabei auf das Jahr 2004. Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht, so dass die Beklagte Rechtsmittel einlegte.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass die Beurteilung der Strafbarkeit und damit auch einer Wettbewerbswidrigkeit danach zu beurteilen sei, welches Recht zum Zeitpunkt der Vorwürfe gegolten habe.

Im Jahr 2004 seien die beanstandeten Verletzungshandlungen nicht unlauter gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Regelungen über die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales und EU-Recht verstoßen habe. Das staatliche Wettmonopol habe in seiner damaligen Ausgestaltung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter eingegriffen und sei daher mit dem Grundrecht nicht vereinbar gewesen.

Insofern könne die von der Klägerin beanstandete Verletzungshandlung nicht als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen werden.