Unterlassung beleidigender Äußerungen auf Facebook über Ex-Ehemann

Amtsgericht Bergisch_Gladbach

Urteil v. 16.06.2011 - Az.: 60 C 37/11

Leitsatz

Äußert sich eine Frau über ihren Ex-Ehemann nach der Scheidung auf Facebook dazu, dass ein Anwalt teurer als ein Auftragskiller ist und dass es eigentlich unbezahlbar ist, den Ex-Ehemann "los zu sein", dann stellt dies eine rechtswidrige Beleidigungen dar. Der Ex-Ehemann hat einen Anspruch darauf, dass die ihm durch den Rechtsverstoß entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet werden.

Sachverhalt

Der Kläger war in der Vergangenheit mit der Beklagten verheiratet gewesen. Während des Scheidungsverfahrens stellte der Kläger fest, dass die Beklagte auf ihrem Facebook-Profil folgendes Statement gepostet hatte:

"Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…"

und

"(…) eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, (…)".

Der Kläger hielt diese Aussagen für Beleidigungen und begehrte Unterlassung. Die ihm dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte er von der Beklagten zurück. Diese weigerte sich und erklärte, dass sie zwar die Beiträge gelöscht und ihre Privatsphäreeinstellungen aufgrund möglicher Spionagetätigkeiten des Klägers verschärft habe, die Kosten jedoch werde sie nicht erstatten. Daraufhin ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die auf der Facebook-Profilseite veröffentlichten Kommentare beleidigend und herabwürdigend seien. Denn dies sei grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Ehre und der Geltungswert einer anderen Person missachtet würden.

Davon sei vorliegend auszugehen. Denn Inhalt der ersten Aussage sei, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,- EUR nicht wert sei. Die Einschaltung eines Auftragskillers wäre möglicherweise günstiger gewesen. Auch die zweite Äußerung mache deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Aussagen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien.