Ungefragte Kreditkarten-Zusendung mit Werbeschreiben zulässig

Oberlandesgericht Koeln

Urteil v. 02.10.2009 - Az.: 6 U 95/09

Leitsatz

Ein Kreditkartenunternehmen darf seinen Kunden unaufgefordert Werbeschreiben zusenden, in denen eine Kreditkarte enthalten ist, die der Kunde ein Jahr lang kostenlos testen darf. Dies ist auch zulässig, wenn der Verbraucher das Schreiben nicht bereits vor dem Öffnen als Werbung identifiziert.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um die Verbraucherzentrale Bundesverband, der sich gegen die Werbemaßnahmen eines Kreditkartenunternehmens wandte.

Das beklagte Unternehmen versandte an seine Kunden Werbeschreiben, in denen eine Kreditkarte enthalten war, die "1 Jahr lang kostenlos" genutzt werden durfte. Im Schreiben selbst fand sich der ausdrückliche Hinweis, dass später weitere Jahresgebühren anfallen würden. Das Schreiben war vor dem Öffnen nicht als Werbung gekennzeichnet.

Diese Werbung hielt der Kläger für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass die Werbemaßnahme nicht rechtswidrig sei, da sie auf die Kunden der Beklagten keinen unsachlichen Druck ausübe und auch die Entscheidungsfreiheit nicht unangemessen beeinträchtige.

Der durchschnittliche Kunde werde in seiner rationalen Entscheidung nicht beeinflusst, da der informierte Verbraucher heutzutage wisse, welche Funktion eine Kreditkarte habe. Er sei mit der bargeldlosen Zahlung vertraut und sich bewusst, dass durch die Zusendung der Karte seine finanziellen Möglichkeiten nicht erweitert würden. Eine rechtswidrige Anlockwirkung stelle das Schreiben daher nicht dar.

Schließlich enthalte das Schreiben auch noch den deutlichen und ausdrücklichen Hinweis, dass nach Ablauf des ersten Jahres weitere Kosten entstünden. Die Gestaltung der Preise sei für den Kunden daher transparent und nachvollziehbar. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Schreiben nicht als Werbung gekennzeichnet sei. Der durchschnittliche Kunde sei daran gewöhnt, dass der Vertragspartner ihm unaufgefordert Schreiben zusende.