"UHU" hat keine Farbmarke kraft Verkehrsgeltung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 19.02.2009 - Az.: I ZR 195/06

Leitsatz

Der Klebstoffhersteller "UHU" hat keine Farbmarke kraft Verkehrsgeltung erworben. Eine Marke durch Verkehrsgeltung muss nicht grafisch darstellbar, jedoch bestimmt sein. Markenschutz durch Verkehrsgeltung kann eine Farbe nur erlangen, wenn sie immer in der gleichen Weise benutzt wird.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es ich um den Hersteller für Klebstoffe "UHU", der bereits seit 1932 auf diesem Markt tätig und bundesweit bekannt war. Die Produkte von "UHU" weisen eine bestimmte Farbkombination auf. Der schwarze Schriftzug "UHU" fand sich zumeist auf gelbem Grund.

Der Beklagte war ein Mitbewerber und verwendete für die Verpackung seiner Klebstoffe eine sehr ähnliche Aufmachung.

"UHU" war der Auffassung, dass die Farbgestaltung des Beklagten eine Markenrechtsverletzung einer Farbmarke sei, die "UHU" durch Verkehrsgeltung erworben habe. Als Marktführer auf dem Segment habe "UHU" entsprechende Markenrechte erworben. Sowohl aus markenrechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sei die Verpackungsgestaltung unzulässig, daher begehrte er Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass für "UHU" an der Farbkombination Schwarz-Gelb keine Marke kraft Verkehrsgeltung entstanden sei. Es sei zwar durchaus möglich, dass allein die Benutzung einer Farbe, markenrechtlichen Schutz entstehen lassen könne. Jedoch verneinte das Gericht diesen Umstand im vorliegenden Fall.

Eine Marke kraft Verkehrsgeltung brauche nicht grafisch darstellbar sein, jedoch komme es auf die Bestimmtheit an. Es sei nicht ausreichend, dass "UHU" lediglich angegeben habe, dass die Farbe Gelb in der Gestaltung gegenüber dem Schwarz dominiere. Um einen Markenschutz zu erlangen, müsse eine systematische Verwendung vorliegen, an der es hier fehle.

Denn im Hinblick auf eine Anordnung oder auf das Farbverhältnis gebe es eine Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten. Die Verwendung von zwei Farben ohne erkennbare Systematik sei nicht genügend. Durch Verkehrsgeltung wäre ein Farbmarke jedoch dann geschützt, wenn sie immer in der gleichen Weise benutzt würde.