TV-Werbung von Danone mit Geld-zurück-Garantie rechtmäßig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 11.03.2009 - Az.: I ZR 194/06

Leitsatz

1. Die TV-Reklame mit einer Geld-zurück-Garantie für die Joghurt-Produkte von Danone ist rechtmäßig, wenn der Hinweis auf die Webseite, auf welcher die Bedingungen dieser Werbemaßnahme erläutert werden, für den Zuschauer deutlich zu erkennen ist.

2. Erfolgt in dem Werbespot kein Hinweis auf die Webseite, die die Erläuterungen enthält, muss zumindest die Verpackung selbst einen deutlichen Vermerk auf die Internetpräsenz enthalten. Die Innenseite der Produktverpackung reicht dafür nicht aus.

Sachverhalt

Die Klägerin war ein Wettbewerbsverband. Sie beanstandete die Umsetzung der Werbemaßnahme mit einer Geld-zurück-Garantie von dem Joghurt-Hersteller Danone.

In einem TV-Spot bewarb Danone ein Joghurt-Produkt mit der Geld-zurück-Garantie, in dem die erläuternden Teilnahmebedingungen nicht genannt wurden. Diese fanden sich aber auf der Internetseite, die in der Reklame eingeblendet wurde. In einer anderen TV-Werbung wurde die Webseite nicht angegeben. Diese befand sich dafür auf der Innenseite der Produktverpackungen.

Beide Werbemaßnahmen hielt die Klägerin für rechtswidrig, da diese gegen das Transparenzgebot verstoßen würden.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage nur teilweise statt.

Hinsichtlich der TV-Reklame, in der die Webseite eingeblendet wurde, bekam die Klägerin kein Recht. Diese Geschäftspraxis sei nicht irreführend, da die wesentlichen Informationen zwar nicht in dem Werbespot selbst eingeblendet würden, dafür aber der Hinweis auf die Webseite deutlich erscheine.

In einer Reklame, die zwangsweise auf eine bestimmte Zeit begrenzt sei, könnten nicht sämtliche Bedingungen der Inanspruchnahme erläutert werden. Der Hinweis auf die Webseite am Schluss des TV-Spots erscheine nicht nur flüchtig, sondern könne von dem Zuschauer schnell erfasst werden. Insofern liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Werde in der TV-Reklame jedoch auf den Hinweis auf die erläuternde Internetseite verzichtet, so müsse zumindest auf dem Produkt sofort erkennbar sein, wo sich der Käufer informieren könne. Da die Internetpräsenz lediglich auf der Innenseite der Verpackungen zu finden sei und der Käufer erst beim Öffnen des Produkts, also erst nach dem Kauf informieren könne, liege eine Irreführung vor. Denn sämtliche Angaben einer Werbemaßnahme müssten vor einer Kaufentscheidung gemacht werden, um Fehlvorstellungen zu vermeiden.