Urteile chronologisch

 
Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.02.2019 - Az.: I ZR 98/17
Leitsatz:

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2019 - Az.: 37 O 56/18
Leitsatz:

Fundstellen-Angabe bei Werbung mit Testergebnis

Landgericht München_I, Urteil v. 20.02.2019 - Az.: 37 O 5140/18
Leitsatz:

Haftung von Amazon für Urheberrechtsverletzungen der Verkäufer

Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 18.02.2019 - Az.: 2-03 O 174/18
Leitsatz:

Gestattungsanspruch nach § 14 Abs.3 TMG

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 14.02.2019 - Az.: 6 U 3/18
Leitsatz:

Irreführende Werbung mit Aussage "World's Lightest"

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 14.02.2019 - Az.: 4 W 87/18
Leitsatz:

Zivilrechtsweg bei Streitigkeit hinsichtlich Online-Werbung einer Stadt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.02.2019 - Az.: I ZR 6/17
Leitsatz:

1. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

2. Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 13.02.2019 - Az.: XI R 1/17
Leitsatz:

1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.

2. Geht es -- wie bei Abmahnungen -- nicht um die Teilnahme an einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 12.02.2019 - Az.: 11 U 156/17
Leitsatz:

Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens einer Kirchengemeinde

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.02.2019 - Az.: 16 U 205/17
Leitsatz:

Pächter darf bestimmen, wer Haus fotografieren - und wer nicht