Spam-Mails beeinträchtigen Betriebsablauf und sind rechtswidrig

Bundesgerichtshof

Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07

Leitsatz

Auch das einmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Spam-Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens und sind mit zusätzlichem personellen sowie finanziellen Aufwand verbunden.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die unverlangte Zusendung eines Newsletters.

Die Klägerin betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte war ein Unternehmen, welches an die Klägerin einen 15-seitigen Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger versandte. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und beantragte Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Bereits die einmalige Versendung der Spam-Mails sei eine Rechtsverletzung.

Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebslauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand verbunden.