"smsrecall" als Marke nicht eintragbar für Mobilbereich

Bundespatentgericht

Beschluss v. 08.04.2009 - Az.: 26 W (pat) 7/09

Leitsatz

Der Begriff "smsrecall" ist für den Bereich Benachrichtigungsdienst unter Einsatz mobiler Endgeräte als Marke nicht eintragbar. Der Bezeichnung fehlt die notwendige Unterscheidungskraft.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte de Eintragung der Bezeichnung "smsrecall" als Marke für den Bereich Benachrichtigungsdienst unter Einsatz mobiler Endgeräte. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Der Begriff sei rein beschreibend und werde vom Verbraucher dahingehend verstanden, dass "smsrecall" einen SMS-Rückruf-Dienst bezeichne.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Eintragung zurück, weil dem Begriff die notwendige Unterscheidungskraft fehle.

Das Zeichen setze sich aus den üblichen Begriffen "sms" und "recall" zusammen. Der durchschnittliche Verbraucher werde die Abkürzung "sms" mit "Kurznachrichtendienst" ins Deutsche übersetzen. "recall" sei für den Verbraucher sofort mit "Rückruf, Abruf" in Verbindung gebracht. Das führe dazu, dass die Verbraucher das Angebot des Klägers darin sehen, dass der Benachrichtigungsdienst in Form eines SMS-Rückruf-Dienstes erfolge.

Insofern weise die Angabe einen rein beschreibenden Begriffsgehalt auf, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten von einem normal informierten Verbraucher den fraglichen Waren zugeordnet werde. Die Bestandteile seien daher nicht unterscheidungskräftig und nicht eintragbar.