Pay-TV darf nicht über peer-to-peer-Netzwerke zugänglich gemacht werden

Bundesgerichtshof

Urteil v. 15.01.2009 - Az.: I ZR 57/07

Leitsatz

Wirbt ein Software-Anbieter damit, dass mittels seiner Software Pay-TV "kostenlos" über ein peer-to-peer-Netzwerk übermittelt werden könne, so hat der Pay-TV-Sender einen Unterlassungsanspruch gegen den Software-Anbieter sowohl hinsichtlich der Werbung als auch hinsichtlich des Vertriebs der Software. Dies gilt auch dann, wenn die Software auch zu rechtmäßigen Zwecken verwendet werden kann.

Sachverhalt

Der Pay-TV-Sender "Premiere" beschritt den Rechtsweg gegen den Entwickler der Software "Cybersky TV". Diese ist Bestandteil der Software "TVOON Media Center". Mit dieser Software kann zwischen Internetnutzern ein peer-to-peer-Netzwerk aufgebaut werden, über das insbesondere Fernsehprogramme nahezu ohne zeitliche Verzögerung übertragen werden können. So ist es Abonnenten des Pay-TV-Senders "Premiere" möglich, bereits entschlüsselte Inhalte über das Netzwerk Nichtabonnenten zur Verfügung zu stellen.

Die Vertreiber des "TVOON Media Center" warben mit folgender Aussage für das Produkt:

"Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und "kostenloses Pay-TV" steht bereit."

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof bestätigte den von den Vorinstanzen ausgesprochenen Unterlassungsanspruch.

Dem Software-Entwickler wurde untersagt, das "TVOON Media Center" mit der oben genannten Werbeaussage anzubieten bzw. zu bewerben sowie die Software "Cybersky TV" anzubieten und zu vertreiben, so lange mit ihr entschlüsselte Inhalte des Pay-TV-Senders "Premiere" über das Internet verbreitet werden können.

Durch die Software "Cybersky TV" seien konkrete Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer zu befürchten. Sie würden durch die Formulierung in der Werbeaussage gerade dazu aufgefordert, die Software für rechtswidrige Handlungen zu nutzen. Dies sei dem Software-Entwickler auch zuzurechnen. Er hafte als Störer für die Gefahr rechtswidriger Handlungen, weil er zum einen die Werbemaßnahmen selbst initiiert, zum anderen die Gelegenheit zur Überprüfung der Maßnahmen gehabt habe. Er habe willentlich dazu beigetragen, dass künftige Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer seiner Software zu befürchten seien.

Schließlich stellte sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt, dass allein ein Werbeverbot mit der genannten Aussage nicht ausreichend sei. In den einschlägigen Nutzerkreisen sei die Werbung bekannt und auch bei einer Einstellung wirke diese noch fort. Das Interesse an einer Verbreitung von Pay-TV-Inhalten sei so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Werbeaussage bereits wieder vergessen sei.

Ein Vertriebsverbot für die Software "Cybersky TV" sei daher verhältnismäßig. Es stehe dem Software-Entwickler frei, das Vertriebsverbot dadurch aufzuheben, dass er die rechtswidrige Verwendungsmöglichkeit durch Einbau von Filtern beseitige.