Online-Auktion auf eBay "a la Cartier" vergleichende Werbung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 04.12.2008 - Az.: I ZR 3/06

Leitsatz

1. Wer eine Vielzahl von gleichartigen Produkten in einem relativ kurzen Zeitraum auf eBay anbietet, handelt nicht mehr als Privatverkäufer, sondern im geschäftlichen Verkehr.

2. Die Bewerbung von Schmuckstücken mit der Beschreibung "a la Cartier" stellt eine unzulässige vergleichende Werbung dar.

Sachverhalt

Die Beklagte bot bei dem Online-Auktionshaus eBay innerhalb von zwei Monaten über 90 Artikel zum Verkauf an. Unter der Kategorie "Uhren & Schmuck" gab sie in ihrem Verkaufsformular "Markenschmuck: Cartier; a la Cartier" ein.

Die Klägerin war Inhaberin der Marke "Cartier" und sah sich in den Angeboten in ihren Rechten verletzt und begehrte Unterlassung. Die Beklagte handle auch nicht mehr als Privatperson sondern im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.

Es führte zur Begründung aus, dass die Beklagte nicht mehr als Privatverkäufer gehandelt habe, sondern im geschäftlichen Verkehr. Dabei müssten die Umstände betrachtet werde, unter denen ein Verkäufer bei eBay tätig sei. Im vorliegenden Fall spreche für ein gewerbliches Handeln vor allem, dass die Beklagte in einem relativ kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Produkten verkauft habe.

Zudem stellten die Richter fest, dass die Angebote der Beklagten unzulässige vergleichende Werbung seien. Da die Klägerin Inhaberin der Marke "Cartier" sei, habe die Beklagte das Kennzeichen durch die Angabe "a la Cartier" in unlauterer Weise ausgenutzt. Dem Käufer werde signalisiert, dass die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke im Design vergleichbar seien mit denen, die unter der bekannten Marke "Cartier" vertrieben würden.