Markenrecht kann bei gleichnamigen Kennzeichen gegenüber Namensrecht überwiegen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 07.07.2011 - Az.: I ZR 207/08

Leitsatz

Markenrechtliche Vorgaben können bei gleichnamigen Kennzeichen und Störung der bisherigen Gleichgewichtslage gegenüber dem Namensrecht überwiegen.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber eines seit Jahrzehnten betriebenen Gartencenters. Der Betrieb trug den Familiennamen "Pötschke". Der Kläger war auch Inhaber der Wortmarke "Pötschke" und "Gärtner Pötschke".

Der Beklagte betrieb ebenfalls seit einigen Jahren ein Gartencenter. Für ihn war in der Vergangenheit die Wort-Bild-Marke "Gartencenter Pötschke" eingetragen worden, welche aber seit kurzem wegen Verfalls gelöscht worden ist. Im Jahr 2006 meldete er die Wortmarke "Gartencenter Pötschke" an. Der Kläger begehrte die Löschung der Marke, da ihm seiner Meinung nach die prioritätsälteren Namens- und Markenrechte zustünden. Der Beklagte wandte ein, dass die Grundsätze des Gleichnamigen gelten würde, ihm daher genauso das Recht zustehe, den Namen als Marke zu nutzen. Zudem habe der Kläger jahrelang akzeptiert, dass das gleichnamige Unternehmenskennzeichen verwendet wurde.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass bei geschäftlichen gleichnamigen Bezeichnungen zwar grundsätzlich nicht das Recht der prioritätsälteren Eintragung gelte und der Inhaber des älteren Kennzeichens die Nutzung der gleichnamigen Bezeichnung trotz Verwechslungsgefahr damit dulden müsse.

Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn der Inhaber der jüngeren Marke die Verwechslungsgefahr erhöhe und damit die bisher eingetretene Gleichgewichtslage störe. Davon sei vorliegend auszugehen. Der Beklagte habe die Gleichgewichtslage gestört, die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen nicht mehr vereinbar und gerechtfertigt sei. Der Beklagte nutze den Namen "Pötschke" nicht mehr nur zur Kennzeichnung seines Ladensgeschäfts, sondern auch zur markenmäßigen Nutzung von Waren und Dienstleistungen.