"living surface" als Marke für Software und Computerprogramm nicht eintragungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 02.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 6/07

Leitsatz

Die Bezeichnung "living surface" ist als Marke für die Bereiche Videospiele, Computerprogramme sowie Software nicht eintragungsfähig. Die Wortfolge ist als betrieblicher Hinweis auf die bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu sehen, da die Übersetzung "lebendige Oberfläche" bedeutet.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte die Anmeldung der Marke "living surface" für die Bereiche Software, Computerprogramme sowie Videospiele.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück, da der Wortfolge die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Jeder durchschnittliche Käufer werde aufgrund der Übersetzung "lebendige Oberfläche" einen betrieblichen Hinweis sehen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Das Bundespatentgericht wies die Klage ab.

Es führte zu seiner Argumentation aus, dass die Wortfolge "living surface" von jedem durchschnittlichen Käufer mit "lebendiger Oberfläche" übersetzt werde. Darin sei für die angegebenen Bereiche ein betrieblicher Hinweis zu erkennen. Der Allgemeinheit müsse es möglich bleiben eine derartig beschreibende Angabe nutzen zu können.

Daher entschied das Gericht, dass es sich um einen freihaltungsbedürftigen Begriff handle und eine Eintragung für den Kläger nicht möglich sei.