Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, (ggf.: zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß den §§ 935 ff.,890 ZPO verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommene Medien für Kinder und/oder Jugendliche zugänglich im Versandhandel anzubieten und/oder anzukündigen und/oder anzupreisen, sowie bei geschäftlicher Werbung darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums in die Liste für jugendgefährdende Medien anhängig ist oder gewesen ist.
Die Kosten trägt die Verfügungsbeklagte.
Sachverhalt
Der Verfügungskläger ist seit 1992 in Halle/Saale mit dem Gewerbe (...) angemeldet. Zum (…) erfolgte Verlegung des Betriebes innerhalb von Halle. Eine Ummeldung wegen erneuter Verlegung des Betriebes erfolgte am 23.07.02; laut Ummeldung beschäftigt der Verfügungskläger zu diesem Zeitpunkt drei Arbeitnehmer.
Die Verfügungsbeklagte ist Anbieter von Elektronikteilen, Netzwerken und Computerteilen mit Zubehör und Software. Zu seinem Sortiment gehören auch DVD's mit Spielfilmen. Er vertreibt diese Waren unter anderem im Versandhandel bei Bestellung im Internet.
Er führt einen sog. b2b-Shop (business to business) und liefert nur an gewerbliche Abnehmer. Der Verfügungsbeklagten bewarb auf seiner Homepage am 24.01.06 und 02.02.06 das Trägermedium "Columbia TriStar Starship Troopers 2 - Held der Föderation" als DVD. Dieser Film ist seit dem 31.12.2004 in die Liste der jugendgefährdenden Medien, Listenteil A eingetragen. In den Angeboten der Klägerin findet sich ein Hinweis auf diese Indizierung.
Mit Schreiben vom 31.01.06 verlangte der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung. In der vorformulierten Unterlassungserklärung ist bei dem Namen der unterzeichnenden Firma ein Leerfeld, während der weiterer Teil der Erklärung vollständig vorgedruckt ist.
Der Verfügungskläger behauptet, auch er sei Anbieter von Elektronikteilen, Netzwerken und Computerteilen mit Zubehör und Software. Zu seinem Sortiment gehörten auch DVD's mit Spielfilmen. Er vertreibe diese Waren unter anderem im Versandhandel bei durch Bestellung im Internet. Er versichert an Eides statt, 150 gewerblich Händler und 6.500 Privatkunden registriert zu haben; im Internetshop könnten seit Jahren über 50.000 Artikel geordert werden, unter anderem auch Spiele und Filme; der aus dem Internetshop erwirtschaftete jährliche Umsatz läge im fünfstelligen Bereich.
Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, (ggf.: zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß den §§ 935 ff.,890 ZPO zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommene Medien für Kinder und/oder Jugendliche zugänglich im Versandhandel anzubieten und/oder anzukündigen und/oder anzupreisen, sowie bei geschäftlicher Werbung darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums in die Liste für jugendgefährdende Medien anhängig ist oder gewesen ist.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Halle ist nach § 13 Abs. 1 UWG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Ort der Handlung ist bei Medien, welche über Internet verbreitet werden, jeder Ort, an dem die Information dritten Personen -bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Auflage, Rn 16 zu § 14 UWG), also auch Halle - dem Sitz der Verfügungsklägerin.
Der Antrag des Verfügungsklägers ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar stellt der Antrag eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 15 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 JuSchG dar. Doch ist dieser Wortlaut so eindeutig und konkret gefasst, dass sich das zu unterlassende Verhalten klar daraus ergibt. Zulässig ist zudem die Verallgemeinerung, nach der generell alle jugendgefährdenden Medien nicht angeboten, angekündigt oder angepriesen werden sollen, denn der Verstoß gegen das JuSchG ist gerade das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung.
Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG zu. Der Verfügungskläger ist Mitbewerber. Er hat durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass er auch Spielfilme vertreibt. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 UWG jeder Unternehmer, der mit einem Unternehmen als Anbieter von Waren oder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des Unternehmens ist erfüllt, wenn eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Dass der Verfügungskläger bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt tätig ist und Software vertreibt, ergibt sich aus den Gewerbeanmeldungen.
Dass der Verkauf nicht nur gelegentlich erfolgt ergibt sich aus Zahlen, die der Verfügungskläger in der eidesstattlichen Versicherung dargelegt hat. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln. Die Vorlage einer Steuererklärung oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ist nach Auffassung der Kammer zur Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrags, dass der Verfügungskläger Mitbewerber ist, nicht erforderlich. Zum Einen wären der Aussagekraft dieser Unterlagen nicht sehr groß, da die Mitbewerbereigenschaft nicht davon abhängt, dass der Kläger ein erfolgreiches Unternehmen führt. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Mitbewerber ein schützenswertes Interesse daran hat, seine Betriebszahlen gegenüber dem Konkurrenten nicht offenlegen zu müssen.
Der Wettbewerbsverstoß folgt aus § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 15 Abs.1 Nr. 6 JuSchG ist eine entsprechende Vorschrift. Nach dieser Bestimmung dürfen Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen sind, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist angeboten werden. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung darf zudem nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums in die Liste anhängig gewesen ist.
Gegen beide Bestimmungen hat die Verfügungsbeklagte durch Angebot der streitgegenständlichen DVD im Internet verstoßen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift reicht ein tatsächliches Angebot aus; unwichtig ist, ob ein Jugendlicher überhaupt in der Lage wäre, einen entsprechenden Film zu bestellen. Dieses würde im konkreten Fall bereits daran scheitern, dass die Verfügungsbeklagte nur an gewerbliche Abnehmer liefert. Eine wortgetreue Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, da vermieden werden soll, dass Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz solcher jugendgefährdender Medien bekommen sollen. Es soll so verhindert werden, dass sich Jugendliche über erwachsene Personen, den Besitz dieser Medien erlangen.
Der Verfügungskläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die Verfügungsbeklagte hat nicht ausreichend dargetan, dass der Verfügungskläger überwiegend sachfremde Interessen verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkt dafür, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außerdem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261) [BGH 05.10.2000 - I ZR 237/98]. Dass der Kläger auch noch gegen weitere Unternehmen, die die streitgegenständliche DVD vertreiben, vorgeht, spricht nicht für ein fehlendes wirtschaftliches Interesse. Selbst wenn der Kläger über das Internet unter Eingabe des Filmnamens nach Mitbewerbern sucht, die diesen Film anbieten, ist dieses durchaus legitim; schließlich gehen die Kunden in ähnlicher Weise vor. Auch die Verwendung eines Vordrucks, dass den Namen des in Anspruch genommenen Konkurrenten offen lässt, ist noch kein Indiz dafür, dass die Abmahntätigkeit sich bereits wirtschaftlich verselbständigt hat.
Der Verfügungsgrund ist nach § 12 Abs. 2 UWG gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.