Keine Videoüberwachung von Parkgarage trotz Diebstahlsgefahr
Leitsatz
Eine Videoüberwachung einer Park-Tiefgarage ist auch dann nicht zwingend gerechtfertigt, wenn es in der Vergangenheit zu mehreren Diebstählen oder Sachbeschädigungen gekommen ist. Es reicht zur Abschreckung der Täter aus, dass Kameraattrappen oder Warnschilder aufgestellt werden.
Sachverhalt
Bei den Klägern handelte es sich um Besitzer von Tiefgaragenstellplätzen. Diese gingen gegen die Beklagte vor, welche die Tiefgarage mit Kameras überwachen lassen wollte. Sie hatte hierzu eine Genehmigung erhalten.
Die Kläger hielten die Videoüberwachung für rechtswidrig. Dadurch würde ihr Bewegungsprofil vollständig aufgezeichnet werden, was einen eklatanten Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Die Beklagte wandte ein, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen sei, so dass eine Videoüberwachung gerechtfertigt sei.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab den Klägern Recht.
Es erklärte in seiner Begründung, dass die Videoaufzeichnung einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, welcher nicht gerechtfertigt sei. Ein Rechtfertigungsgrund sei auch nicht darin zu sehen, dass es in der Vergangenheit zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen sei.
Denn im Rahmen einer Abwägung habe der Schutz des Eigentums hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Denn immerhin würden die Kläger jedes Mal, wenn sie die Tiefgarage betreten oder herausfahren, gefilmt werden. Dadurch könne ein gesamtes Bewegungsprofil aufgezeichnet werden, was zur Folge habe, dass sie sich nicht mehr frei und ungezwungen bewegen könnten.