Keine rechtswidrige Doppelverfolgung bei zwei Rechtsverletzungen
Leitsatz
Es liegt keine rechtswidrige Mehrfachverfolgung vor, wenn ein Unternehmen gegen seinen Konkurrenten aufgrund zweier verschiedener Rechtsverletzungen vorgeht.
Sachverhalt
Die Parteien waren Wettbewerber im Bereich der Mobilfunkdienstleistungen. Die Beklagte beanstandete die Reklame der Klägerin und ging daher gerichtlich gegen sie vor. Da die Beklagte der Auffassung war, dass zwei verschiedene Rechtsverletzungen vorliegen würden, verfolgte sie diese jeweils in einem gesonderten Prozess. Sie beanstandete zum einen die Reklame per Handzettel, welche die Klägerin vor ihrem Geschäft ausgeteilt hatte. In dem anderen Prozess ging sie gegen ein Werbeplakat der Klägerin vor.
Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig. Sie warf der Beklagten vor, sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten und ersuchte daher ihrerseits gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten fest, dass das Vorgehen der Beklagten keine rechtsmissbräuchliche Doppelverfolgung darstelle. Im vorliegenden Fall lägen den Parallelprozessen zwei unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Dies habe die Beklagte auch durch zwei verschiedene Klageanträge verdeutlicht. Die auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klageanträge erfassten nicht die jeweils andere Verletzungsform.
Da zwei verschiedene Rechtsverletzungen vorlägen, die in dem jeweils laufenden Gerichtsverfahren auch unterschiedliche Beweiswürdigungen und Beurteilungen nach sich ziehen würden, könne nach Ansicht des Gerichts auch nicht von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in beiden Fällen dieselben Rechtsanwälte für die Beklagte tätig seien.