Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Sternebewertung durch booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de
Leitsatz
Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Sternebewertung durch booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat das Landgericht Oldenburg – 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) – durch (...) auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2018 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Vertragsstrafenanspruch aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag geltend.
Der klägerische Verein ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt das Hotel (...).
Der Kläger mahnte die Beklagte ab, nachdem diese im Rahmen ihres Internetauftritts unter www.(...).de mit zwei Sternen geworben hatte, obwohl sie nicht über eine gültige entsprechende Zertifizierung verfügte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2016 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die auszugsweise wie folgt lautete:
"Frau (...) (nachfolgend Unterlassungsschuldnerin genannt) verpflichtet sich gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt), es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, die von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über im Internet veröffentlichte Anzeigen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt."
Wegen des weiteren Inhaltes der Unterlassungserklärung wird auf die Anlage K2 (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung als Streit erledigend mit Schreiben vom 22.12.2016 an.
Nach Eingabe von "Hotel (...) auf [Ort]." bei der Suchmaschine www.google.de (im Folgenden: Google) am 26.05.2017 wurden auch Ergebnisse aufgeführt, die Sternebewertungen enthielten.
Die ersten drei Ergebniseintragungen umfassten jeweils mit der Bezeichnung "Anzeige" gekennzeichnete Suchergebnisse der Portale www.booking.com, www.hrs.de sowie www.trivago.de. In diesen Ergebnissen war jeweils angegeben die Ziffer "4,5", gefolgt von fünf grafischen Sternen, die entsprechend dem angegebenen Wert farblich teilweise abgesetzt waren, gefolgt von der Angabe "Bewertung für booking.com", "Bewertung für hrs.de" bzw. "Bewertung für trivago.de".
Darüber hinaus war unter der Kartendarstellung für [Ort] mit entsprechenden Suchergebniseinträgen u.a. aufgeführt der Eintrag "Flugplatz [Ort].", gefolgt von der Angabe "4,3", einer diesem Wert entsprechenden grafischen Darstellung von fünf Sternen, dem Klammerzusatz "(19)", der Angabe "Flughafen" und der Adresse "(...)" nebst Telefonnummer.
Des Weiteren waren in der Ergebnisliste Treffer für die Portale www.holidaycheck.de, www.booking.com, www.tripadvisor.de sowie www.yelp.de aufgeführt. Bei diesen Treffern waren jeweils fünf grafische Sterne, zum Teil farblich abgesetzt, abgebildet. Direkt hinter den Sternen fanden sich die Angaben "Bewertung: 6,5/10 – 52 Rezensionen" (beim Treffer für booking.com), "Bewertung: 4 – 4 Rezensionen" (beim Treffer für yelp.de) bzw. "Bewertung 4 – 1 Rezension" (beim Treffer für tripadvisor.de).
Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Suchergebnisse sowie deren grafische Gestaltung wird auf den von der Klägerin beigebrachten Screenshot vom 26.05.2017 (Anlage K4, Bl. 13 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.06.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger meint, die Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag sei von der Beklagten verwirkt worden, weil die Beklagte ausweislich der beigebrachten Suchmaschinenergebnisse es offensichtlich unterlassen habe, gängige Internetportale und Suchmaschinen darauf zu überprüfen, ob dort nicht weiterhin eine unzulässige Präsentation ihres Betriebes mit einer Sternekennzeichnung erfolge.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es läge kein schuldhafter Verstoß gegen den zwischen den Parteien geschlossen Unterlassungsvertrag vor. Bei den streitgegenständlichen Suchergebnissen handele es sich nicht um unzulässige Werbedarstellungen der Beklagten, sondern ausschließlich um Bewertungssysteme Dritter, auf die auch jeweils deutlich hingewiesen werde. Es handele sich daher erkennbar nicht um eine Sterneklassifizierung, sondern um eine Sternebewertung von Nutzern, Gästen und Besuchern. Auf diese Bewertungen habe die Beklagte keinen direkten Einfluss, da sie von dritter Seite erzeugt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 (Bl. 106 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die mit Unterlassungsvertrag vom 20./22.12.2016 zwischen den Parteien vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen der Beklagten verhilft dem Kläger vorliegend nicht zum Erfolg, da die Vertragsstrafe aufgrund der streitgegenständlichen Suchergebnisanzeigen bei Google nicht gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt worden ist.
Zwischen den Parteien ist mit dem Unterlassungsvertrag vom 20./22.12.2016 eine eigenständige Unterlassungsverpflichtung begründet worden. Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über im Internet veröffentlichte Anzeigen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.
Dieser Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte jedoch nicht zuwider gehandelt. Bei den streitgegenständlichen Suchmaschinentrefferanzeigen handelt es sich bereits nicht um Werbungen mit einer Sterneklassifizierung im Sinne des Unterlassungsvertrages, so dass es auf die Frage, ob die entsprechenden Treffereintragungen tatsächlich auf einer schuldhaften Veranlassung der Beklagten beruhen und ob die Beklagte auf die entsprechenden Trefferdarstellungen bei Google überhaupt Einfluss nehmen kann, nicht mehr ankommt.
Ob die streitgegenständlichen Treffereintragungen gegen den Inhalt der vereinbarten Unterlassungsverpflichtung verstoßen, hängt zunächst von der Auslegung des Anwendungsbereiches der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ab, die nach den allgemeinen, für Verträge geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., im Folgenden: K/B/F, § 12 UWG Rn. 1.179), wobei ergänzend – im Einklang mit der klägerischen Auffassung – der Inhalt einer Unterlassungserklärung (und folglich auch des hierdurch begründeten Vertrages) grundsätzlich in dem Sinne auszulegen ist, dass auch kerngleiche Verstöße gegen sie zu vermeiden sind.
Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung ist der Beklagten jegliche Werbung mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung untersagt.
Gemessen an diesem Wortlaut-Maßstab können sich die streitgegenständlichen Treffereintragungen als Zuwiderhandlungen erweisen, soweit sie eine Werbung der Beklagten darstellen und eine Klassifizierung (mithin – laut Duden – eine Abstufung, Einteilung und Staffelung) nach Sternen beinhalten. Bereits diese Voraussetzungen liegen jedoch bei den als "Anzeige" markierten Trefferangaben sowie der Trefferangabe "Flugplatz [Ort]" unter der Kartendarstellung nicht vor. Denn die als "Anzeige" markierten sog. Google-AdWords-Anzeigen stellen erkennbar bereits keine Werbungen der Beklagten dar, sondern Werbeanzeigen der Portale www.booking.com, www.hrs.de sowie www.trivago.de.
Die nachfolgenden Sterneangaben sind Bewertungen für diese Portale (und nicht für das Hotel der Beklagten), was durch den nachfolgenden Zusatz "Bewertung für (...)" ebenfalls sofort erkennbar ist. Auch der Eintrag "Flugplatz (...)" stellt offensichtlich keine Werbung der Beklagten dar, sondern bezieht sich – genauso wie die entsprechende Sternebewertungsangabe – auf den Flugplatz selbst und nicht auf das Hotel der Beklagten. Dies ist ebenfalls aus den Angaben unmittelbar ersichtlich, insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Nennung der Kategorie "Flughafen" und der Angabe der (von der Hoteladresse abweichenden) Flughafenadresse.
Die weiteren streitgegenständlichen Treffereintragungen beinhalten zwar jeweils eine Sternedarstellung, die grafisch grundsätzlich auch eine Klassifizierung in fünf Sternekategorien darstellt, so dass sie dem Wortlaut des Vertrages grundsätzlich zu unterfallen vermögen. Allerdings ist für die Auslegung des Unterlassungsvertrages gern. §§ 133, 157 BGB eben nicht allein auf den Wortlaut des Vertrages abzustellen. Denn Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages ist – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses, einen eigenen, vereinfacht durchsetzbaren vertraglichen Anspruch zu schaffen – nicht, dem Unterlassungsgläubiger eine rein formelle Anspruchsposition zu schaffen, die bei jeder rein formellen Zuwiderhandlung und somit letztlich völlig sinnentleert dem Gläubiger einen Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung verschafft.
Eine derartige sinnentleerte Anspruchsposition läge beispielsweise vor, wenn der Unterlassungsvertrag auch eine Werbung umfasste, die zwar eine Sternedarstellung enthält, den angesprochenen Verkehrskreisen jedoch zweifellos erkennbar und bewusst ist, dass es sich hierbei nicht um eine für Hotels maßgebliche Sterneklassifizierung handelt. In derartigen Konstellationen wäre eine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers ausgeschlossen; es wären somit weder die Belange von Verbrauchern, noch von sonstigen Marktteilnehmern betroffen. Sowohl das klägerische Interesse, einen vereinfacht durchsetzbaren vertraglichen Anspruch zu schaffen, als auch die Tatsache, dass die mangelnde Wettbewerbswidrigkeit als Schuldnereinwand nach Abschluss eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. K/B/F, § 12 UWG Rn. 1.229), gebieten nach Auffassung des Gerichts keine Vertragsauslegung, die ein Handeln, das von vornherein keinerlei wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, einer Unterlassungsverpflichtung und somit einer Vertragsstrafenverwirkung unterwirft.
Dies gilt erst recht, wenn sowohl der Vertragstext als auch die Umstände – wie im vorliegenden Fall – deutlich dafür sprechen, dass auch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht jeder Formalverstoß von der Unterlassungsverpflichtung umfasst sein soll. Vorliegend ist der Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien anlässlich einer wettbewerbswidrigen Werbung der Beklagten für ihr Hotel mit zwei Sternen zu Stande gekommen. Im Vertragstext wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass eine Werbung mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu unterlassen sei, sofern keine Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung vorliege. Hieraus ist ersichtlich, dass Bezugspunkt der Unterlassungsverpflichtung zum einen der Hotelbetrieb der Beklagten und dessen Bewerbung ist, zum anderen die Hotelklassifizierung durch besondere Zertifizierung, die – wie allgemein bekannt – auf einer Skala von einem Stern bis fünf Sternen erfolgt. Das Charakteristische der zu unterlassenden Handlung liegt mithin darin, dass mit der Sternenangabe der Eindruck einer Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung erweckt wird, obwohl das Hotel der Beklagten nicht entsprechend zertifiziert ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Unterlassungsvertrag dahingehend auszulegen, dass ein bei der Werbung zu unterlassender Hinweis auf eine Sterneklassifizierung nur dann vorliegt, wenn die Sterneklassifizierung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu vermitteln vermag, sie beruhe auf einer Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung.
Gegen die dementsprechend auszulegende Unterlassungsverpflichtung verstoßen die streitgegenständlichen Google-Trefferanzeigen für die Suchergebnisse bei www.holidaycheck.de, www.booking.com, www.tripadvisor.de sowie www.yelp.de jedoch nicht. Bei all diesen Trefferanzeigen werden zwar grafisch mit fünf Sternen aufbereitete Bewertungen angegeben. Es ist jedoch bereits aus den Trefferanzeigen selbst unmittelbar für jeden (insbesondere auch für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt) deutlich ersichtlich, dass den Sternenangaben keine neutralen oder offiziellen (Hotel-) Zertifizierungen zu Grunde liegen. Der jeweiligen Fünf-Sterne-Darstellung folgt in derselben Zeile unmittelbar die ausdrückliche Nennung einer Bewertungszahl sowie der Anzahl der Rezensionen. Diese Angaben dienen aufgrund ihrer räumlichen Nähe erkennbar der Erläuterung der grafischen Sternedarstellung und sind sofort lesbar, ohne dass es weiterer Handlungen des Nutzers bedarf (im Gegensatz zu dem Mouse-over-Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016 – 3 U 1974/15, BeckRS 2016, 08095, zu Grunde lag).
Es ist für jeden durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt und zu denen auch der Vorsitzende der erkennenden Kammer gehört, vor diesem Hintergrund sofort erkennbar, dass die entsprechende Sterneangabe die grafische Aufbereitung des nachfolgend aufgeschlüsselten Ergebnisses der genannten Rezensionen darstellt und nicht etwa auf einer Zertifizierung durch eine öffentliche oder neutrale Zertifizierungsstelle beruht. Eine entsprechende Zertifizierung wird im Anschluss an die Sternendarstellung überhaupt nicht erwähnt, sondern allein die genannten Bewertungsdaten.
Es ist im Übrigen allgemein bekannt, dass bei Trefferanzeigen bei Suchportalen wie Google häufig Sternebewertungen angegeben sind, unabhängig davon ob der Nutzer nach Hotels, Produkten oder Dienstleistungen gesucht hat. Sämtlichen Sternebewertungen ist insoweit gemein, dass die entsprechende Sternedarstellung unmittelbar durch die Angabe des Bewertungswertes als Zahl und der Anzahl der Rezensionen oder Abstimmungsergebnisse erläutert wird. Wegen dieser unmittelbar erfolgenden, deutlich lesbaren und somit sofort wahrnehmbaren Erläuterungen ist auch hier sofort erkennbar, dass die Bewertung – und somit auch deren grafische Darstellung in Sternenform – nicht auf einer offiziellen oder neutralen Bewertung oder Zertifizierung beruht, sondern auf Bewertungen oder Abstimmungsergebnissen von Kunden oder Nutzern.
Zwar hat eine Sterne-Zertifizierung für Hotels eine allgemein bekannte und im Vergleich zu anderen Produkt- und Dienstleistungsgruppen besondere Bedeutung. Daher ist trotz der genannten allgemeinen Üblichkeit von Sternebewertungen bei Suchportalergebnissen im Falle von Sternenangaben im Zusammenhang mit Hotels eine gesteigerte Verkehrserwartung zu berücksichtigen. Gleichwohl ist vorliegend ein Irrtum darüber, dass die bei den einzelnen Trefferlisteneinträgen angezeigten Sterne nicht für das Ergebnis von Kundenbewertungen stehen, sondern für eine Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, jedenfalls für den Suchportalnutzer, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit walten lässt, nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen. Die Sternenangabe wird auch insoweit klar, unmittelbare und eindeutig erläutert, indem direkt hinter den Sternen die Bewertungszahl und die Anzahl der Rezensionen, aufgrund derer die Bewertungszahl erkennbar ermittelt worden ist, angegeben wird.
Dementsprechend stellen die genannten Trefferanzeigen keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag dar.
Die Kosten des Rechtsstreites waren dem Kläger gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO