Kein Ersatz bei fernabsatzrechtlicher Wertminderung durch Befüllen einer Wasserbettmatratze

Bundesgerichtshof

Urteil v. 03.11.2010 - Az.: VIII ZR 337/09

Leitsatz

Der Käufer eines Wasserbetts, der die Matratze zum testen mit Wasser befüllt hat, ist nicht verpflichtet, den Ersatz bei Wertminderung an den Verkäufer zu leisten. Im Fernabsatzgeschäft ist eine derartige AGB-Klausel des Verkäufers unwirksam.

Sachverhalt

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Anbieter von Wasserbetten. Der Kläger kaufte bei dem Beklagten ein Bett, befüllte die Matratze mit Wasser und testete das Bett drei Tage lang. Dem Beklagten teilte er nach dieser Zeit mit, dass er von seinem fernabsatzrechtlichen Rückgaberecht Gebrauch machen wolle und die Erstattung des Kaufpreises wünsche.

Dem kam der Beklagte nicht nach. Er wies den Rückzahlungsanspruch zurück und erklärte, dass ihm aufgrund der Ingebrauchnahme der Matratze ein Wertersatzanspruch zustehe. Dies habe er auch so in seinen AGB festgelegt. Der Kläger ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass dem Kläger aufgrund seines wirksamen Widerrufs der Rückzahlungsanspruch zustehe und der Beklagte nicht mit einem Wertersatzanspruch in Höhe der Klagforderung aufgerechnet habe.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass eine grundsätzlich zu gewährende Wertersatzpflicht des Verbrauchers dann nicht bestehe, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Von einem derartigen Fall sei hier auszugehen.

Bei einem Bett handle es sich um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung. Daher sei eine dreitägige Probenutzung noch als angemessen zu bezeichnen. Der Kläger schulde dem Beklagten vorliegend daher keinen Ersatz für die Wertminderung, die durch die Ingebrauchnahme eingetreten sei.