Kein Anspruch auf Löschung der Domain "ahd.de" wegen vorheriger Registrierung
Leitsatz
Die Registrierung eines Domainnamens führt dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Das alleinige Registrieren und Halten einer Domain verletzt nicht die Kennzeichenrechte.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Verwendung der Geschäftsbezeichnung "ahd".
Die Beklagte hatte für sich mehrere tausend Domains registriert, darunter seit 1997 die Domain "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Erst im September 2002 waren auf der Homepage vereinzelte Inhalte abrufbar, seit Anfang 2004 konnten zusätzlich Informationen zum Althochdeutschen nachgelesen werden. Darüber hinaus wurden über diese Adresse auch Dienstleistungen der Beklagten angeboten, wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages.
Die klägerische Firma war seit 2001 unter der Bezeichnung "ahd" auf dem Markt, auf dem sie ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbot. Seit Juli 2003 bestand zudem eine markenrechtliche Eintragung dieses Begriffes beim Deutschen Patent- und Markenamt. Nun nahm die Klägerin die Beklagte auf Löschung der Domain in Anspruch und begehrte, dass die Bezeichnung "ahd" von der Beklagten nicht mehr genutzt werde.
Entscheidungsgründe
Die Richter des BGH entschieden teilweise für die Klägerin.
Hinsichtlich der Einwilligung in die Löschung des Domainnamens wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei dazu nicht verpflichtet, weil die alleinige Registrierung eines Domainnamens nicht automatisch einen Missbrauchsfall darstelle. Die Beklagte dürfe sich durchaus auf ihre älteren Rechte aus dem für sie frei gehaltenen Domainnamen berufen. Eine Ausnahme liege für die Waren und Dienstleistungen vor, die für die Klägerin markenrechtlich eingetragen seien. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Daher könne die Klägerin nicht jedwede Nutzung verbieten.
Der Beklagten wurde es untersagt, die Bezeichnung "ahd" für die Dienstleistungen in Bezug auf das Zurverfügungstellen der E-Mail-Adressen zu benutzen. Zwischen den Angeboten der Parteien bestehe eine Branchen- bzw. Dienstleistungsnähe. Der durchschnittliche Verbraucher habe danach Anlass anzunehmen, dass zwischen den Parteien zumindest geschäftliche Beziehungen stünden. Das Zeichen der Klägerin setze sich hier aufgrund der bestehenden Zeichenidentität durch.