Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei schlüssiger Behauptung des Anspruchs
Leitsatz
Macht ein Kläger deliktische Ansprüche nach deutschem Recht geltend, so reicht es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte aus, dass der Anspruch schlüssig behauptet wird. Ob ein solcher Anspruch im folgenden tatsächlich vorliegt, wird im Rahmen der Begründetheit geprüft.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche. Die Beklagte war eine nach türkischem Recht nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Diese hielt Aktien von deutschen und türkischen Gesellschaften. Die Klägerin, die ihr Vermögen nach islamischen Glaubensgrundsätzen nicht in spekulative Wertpapiere anlegen wollte, erwarb Anteilsscheine der Beklagten. Nachdem die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte spekulative Wertpapiere besaß, focht sie den Vertragsschluss mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an.
Sie ersuchte dabei in Deutschland gerichtliche Hilfe, da sie von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausging. Die Vorinstanz wies die Klage ab, so dass die Klägerin Rechtsmittel einlegte.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klägerin Recht und hielten die Klage für zulässig.
Sie gingen von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Vorschriften des besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung aus. Nach ihrer Auffassung reiche es aus, dass die Klägerin ihre Ansprüche schlüssig dargelegt habe, dass es sich um deliktische Ansprüche deutschen Rechts handle.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genüge es, dass das tatsächliche Vorliegen erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft werde.