Impressumsverstoss ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung

Oberlandesgericht Duesseldorf

Urteil v. 04.11.2008 - Az.: I-20 U 125/08

Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG stellt eine erhebliche, abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.

Sachverhalt

Die Beklagte betrieb eine kommerzielle Internetseite, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin im Impressum anzugeben.

Entscheidungsgründe

Das OLG Düsseldorf sieht den Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG als abmahnfähige Wettbewerbsverletzung an. Die Richter bejahen auch die notwendige Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG.