Impressumsverstoss ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG stellt eine erhebliche, abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.
Sachverhalt
Die Beklagte betrieb eine kommerzielle Internetseite, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin im Impressum anzugeben.
Entscheidungsgründe
Das OLG Düsseldorf sieht den Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG als abmahnfähige Wettbewerbsverletzung an. Die Richter bejahen auch die notwendige Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG.