Hinweis auf Versandkosten muss beim Onlinehandel rechtzeitig erfolgen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 16.07.2009 - Az.: I ZR 50/07

Leitsatz

1. Beim Kauf in einem Online-Shop muss der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs darüber informiert werden, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

2. Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn bei Anklicken dieses Hinweises eine verständliche Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten zu finden ist und die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

3. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

Sachverhalt

Die Beklagte warb als Online-Händlerin auf Ihren Internetseiten für eine Kamera, ohne dabei Angaben zur Mehrwertsteuer oder zu den Versandkosten zu machen. Zudem warb die Beklagte mit einem Testergebnis, ohne dabei die Fundstelle des Tests anzugeben. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klage statt.

Es reiche nicht aus, wenn der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert werde, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfielen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten sei. Der Verbraucher benötige diese wichtigen Informationen bereits früher, wenn er sich näher mit dem Angebot befasse. Nur dann könne der Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen.

Diesbezüglich sei aber zu beachten, dass die Höhe der Versandkosten häufig vom Umfang oder von der Art der ausgewählten Waren abhängig sei. Es sei daher ausreichend, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten öffne und außerdem die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Form im Internet mit Testergebnissen geworben werden dürfe, entschied das Gericht, es müsse die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.