Grundpreis-Angabenpflicht im Online-Shop
Leitsatz
Grundpreis-Angabenpflicht im Online-Shop
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufendem Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarere Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sachverhalt
Der klagende Verein (im Folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Der Beklagte betreibt einen Internet-Shop, über welchen er u. a. Kinesologietapes vertreibt; er bewirbt diese Produkte auch über die Internetplattform F1.de. Am 06.11.2017 bewarb der Beklagte auf dieser Verkaufsplattform u. a. das Produkt „A Tape 5cm x 5m“, wobei wegen des genauen Aussehens der Werbeanzeige auf die vom Kläger als Anlage K 3 zur Klageschrift in Ausdruck zur Akte gereichte und diesem Urteil beigefügte Bewerbung Bezug genommen wird. Dort werden die vom Beklagten vertriebenen Kinesiologie-Sporttapes in 10 verschiedenen Farben angeboten. Die Bewerbung wird durch die Worte „Artikelzustand: Neu“ eingeleitet, darunter erscheinen zwei Spalten, in denen der interessierte Verbraucher sowohl die Farbe als auch die zu bestellende Menge an Taperollen auswählen kann. In der sich darunter befindenden Zeile erscheint die Stückzahl, wobei im Ausdruck vom 06.11.2017, auf den der Kläger seinen Unterlassungsantrag stützt, in dem dort befindlichen Kasten hinter dem Wort „Stückzahl“ die Zahl 1 zu sehen ist. Darunter erscheint der Preis; die Preisangabe ist wie folgt gestaltet: „EUR 8,99 (inkl. MwSt.).“
Eine Grundpreisangabe findet sich dort nicht. Aus dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 13.06.2018 (Bl. 49 / 50 d. A.) ergibt sich, dass ein entsprechender Verstoß bereits im September 2017 festgestellt worden sein soll, wie sich aus der Anlage K 7a zu diesem Schriftsatz ergebe, indem es dort heiße, „dieser Verkäufer“ - bei dem es sich um den Beklagten handele - sei bis zum 26.09.2017 abwesend. Aus dem als Anlage K 7a zu diesem Schriftsatz zur Akte gereichten Ausdruck des damaligen Werbeauftritts des Beklagten auf der Verkaufsplattform F1.de ergibt sich, dass die Anzeige zum damaligen Zeitpunkt den gleichen Inhalt aufwies wie diejenige, die sich aus dem Ausdruck gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt. Aus dem Ausdruck K 7a folgt sodann, dass zum damaligen Zeitpunkt bei Eingabe der Farbe „dunkelblau“ und der bestellten Menge von 1 Stück A Tape ein Preis von 8,99 € (inkl. MwSt.) erschien, ohne dass eine Grundpreisangabe vorhanden gewesen oder erschienen wäre. Aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten gemäß Seite 7 des Schriftsatzes vom 30.05.2018 (Bl. 43 d. A.) ergibt sich, dass der Beklagte seinen Werbeauftritt auf der Verkaufsplattform F1.de jedenfalls seit dem 28.11.2017 so gestaltet hat, dass der Grundpreis angegeben wird, wie er sich bei der Bestellung einer Rolle sowie bei der Bestellung von drei, fünf und zwölf Rollen darstellt; als Grundpreis, der sich ergibt, wenn eine Rolle bestellt wird, wird 1,80 €/m angegeben, für die Bestellung von drei Rollen 1,33 €/m, bei der Bestellung von fünf Rollen 1,20 €/m, bei der Bestellung von 12 Rollen 1,00 €/m.
Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018, wegen dessen ge- samten Inhalts auf Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen wird, wegen des seiner Ansicht nach vorliegenden Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn erfolglos unter Fristsetzung zum 01.02.2018 auf, die diesem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und Abmahnkosten von 178,50 € zu erstatten. Aus der Abmahnung sowie aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt sich, dass der Kläger der Ansicht ist, die in Ausdruck als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichte Bewerbung des Produktes „A Tape 5cm x 5m“ durch den Beklagten auf der Verkaufsplattform F1.de sei wettbewerbsrechtlich unlauter, weil es an der notwendigen Angabe des Grundpreises für dieses Produkt fehle, so dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung - die verbraucherschützende Vorschriften darstellten - gegeben sei.
Dementsprechend beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je laufendem Meter einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in unmittelbarere Nähe des Gesamtpreises anzugeben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben, sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, weil die notwendige Grundpreisangabe erfolge. Der Kläger verkenne bei der Bezugnahme auf den als Anlage K 3 zur Klageschrift in Ausdruck zur Akte gereichten Internet-Werbeauftritt auf der Verkaufsplattform F1.de, dass die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises erst in dem Zeitpunkt bestehe, in dem der interessierte Verbraucher die zu kaufende Farbe und die zu kaufenden Menge an Taperollen in die Auswahlmaske eingegeben habe. Es handele sich daher bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Angebot um eine Artikelübersicht, bei der eine Grundpreisangabe ausnahmsweise nicht unmittelbar erforderlich sei, wie der Beklagte meint. Bei entsprechender Auswahl von Farbe und Menge erscheine ein Grundpreis, wie er weiter behauptet. Er vertritt außerdem die Ansicht, da er den Vorgaben gefolgt sei, die für Fälle der vorliegenden Art von der Verkaufsplattform F1.de vorformuliert worden seien, habe er der gesetzlichen Pflicht zur Angabe des Grundpreis genügt.
Der Kläger bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Ausdruckes gemäß Anlage K 3, also am 06.11.2017, bei Auswahl einer Farbe und der Stückzahl der zu bestellenden Rollen „A Tape“ eine Grundpreisangabe erschienen sei. Vielmehr erscheine die Grundpreisangabe erst, seitdem der Beklagte seinen Internet-Werbe- auftritt auf der Verkaufsplattform F1.de geändert habe; das folge auch aus dem im September 2017 angefertigten Ausdruck des entsprechenden Internet-Werbeauftritts des Beklagten auf dieser Verkaufsplattform, wie er als Anlage K 7a zur Akte gereicht worden ist, weil dort bereits Menge und Stückzahl der zu kaufenden Taperollen eingegeben seien, ohne dass ein Grundpreis angezeigt worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
I. Bestimmtheitsgebot
Der Unterlassungsantrag genügt dem Konkretisierungsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger ausweislich der Antragsfassung auf einen konkreten Internet-Werbeauftritt der Beklagten Bezug nimmt und somit nicht nur rein gesetzeswiederholend - was unzulässig wäre - vorgeht.
II. Klagehäufung
Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche im Rahmen einer Klage sind keine Bedenken zu erheben (§ 260 ZPO).
III. Sonstiges
Weitere Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich.
B. Begründetheit
Die Klage hat umfassenden Erfolg.
I. Unterlassungsantrag
Mit diesem Antrag ist die Klage begründet, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV ergibt.
1. Entstehen des Anspruchs
Der Anspruch ist entstanden.
a) Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG, dessen Voraussetzungen er umfassend und substantiiert dargelegt hat; dementsprechend fehlt auch bestreitender Beklagtenvortrag.
b) Eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt in Form des gerügten Internet-Werbeauftritts auf der Verkaufsplattform F1.de, wie er sich aus dem Ausdruck Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt, vor.
c) Mit diesem Internet-Werbeauftritt verstieß der Beklagte gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV, die eine verbraucherschützende Vorschrift im Sinne des § 3a UWG darstellt.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV gilt auch für denjenigen, der als gewerbs- oder geschäftsmäßiger Anbieter von Waren in offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge oder Fläche wirbt, die Anforderung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, laut der neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist. Diesen Anforderungen hat der Beklagte im vom Kläger zur Stützung seines Unterlassungsbegehrens herangezogenen Werbeauftritt nicht genügt.
Aus der Zusammenschau der zur Stützung seines Unterlassungsbegehrens in Ausdruck zur Akte gereichten Ausdrucke gemäß Anlagen K 3 und K 7a ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch nach Eingabe einer Farbe und der Menge der jeweils zu bestellenden Rollen kein Grundpreis bei der Bewerbung des Artikels „A Tape“ auf der Verkaufsplattform F1.de erschien. Der Kläger hat damit seine entsprechende Behauptung bewiesen. Soweit der Beklagte die Richtigkeit dieses Klägervortrags ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 der Klageerwiderungsschrift vom 29.03.2018 (Bl. 23 d. A.) unter Bezugnahme auf den Ausdruck Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift bestreitet, ergibt sich aus diesem Ausdruck, dass er im Jahr 2018 erstellt worden ist; denn dort wird dargelegt, dass die Lieferung zwischen dem 07. und 09.02. erfolge, woraus sich wiederum ergibt, dass dieser Ausdruck erst im Jahr 2018 erstellt worden sein kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 30.05.2018 (Bl.43 d. A.) selbst ausführt, er habe sein Produktangebot derart gestaltet, dass auch in der Produktbeschreibung des Angebottextes die Grundpreise und Mengenrabattierungen sichtbar würden, ergibt sich, dass dies vor Änderung des Angebots nicht der Fall war.
bb) Wie bereits dargelegt, folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, dass Grundpreisangaben zu erfolgen haben. Der vom Beklagten vertretenen Ansicht, der vorliegende Fall stelle einen Ausnahmefall dar, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen; vor diesem Hintergrund sei rein ergänzend angemerkt, dass der Beklagte zur selben Schlussfolgerung gekommen zu sein scheint, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen ergibt, aus denen folgt, dass der entsprechende Internet-Wer- beauftritt im November 2017 verändert wurde und nun ein gesetzteskonformes Aussehen hat.
Soweit der Beklagte sich für seine Argumentation auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.08.2014 – 38 O 70/14 – stützt, behandelt dies einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im dortigen Fall wurde ein Werbeauftritt beanstandet, in dem verschiedene Größen von Desinfektionsmitteln beworben wurden, wobei der Überschrift „Händedesinfektion ver. Größen“ Abbildungen von unterschiedliche Gebindegrößen folgten, worauf es dann hieß „Preis von: EURO 1,60“ und völlig offen blieb, welches Produkt für 1,60 € zu erwerben war. Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Endpreis angegeben worden, wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, nämlich ein Endpreis von 8,99 €. Deshalb war auch ein Grundpreis anzugeben.
cc) Soweit der Beklagte darauf hinweist, der am 06.11.2017 zu sehende Internet-Werbeauftritt habe sich an den Vorgaben orientiert, die von der Verkaufsplattform F1 vorformuliert worden seien, sei darauf hingewiesen, dass er allein für eine gesetzeskonforme Ausgestaltung seiner Internet-Werbeauftritte verantwortlich ist. Er kann diese Verpflichtung nicht dadurch umgehen, dass er sich auf Hilfestellungen Dritter verlässt, ohne diese auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen. Dies gilt im Bereich des Wettbewerbsrechts erst Recht, weil die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht nicht von einem schuldhaften Verhalten abhängt.
d) Die gemäß § 8 Abs. 1 UWG für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den - nach obigen Ausführungen bewiesenen - Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 PAngV indiziert. Sie entfällt nicht deshalb, weil der Beklagte zwischenzeitlich seinen Internet-Werbe- auftritt geändert hat (ständige obergerichtliche Rechtsprechung und ganz herrschende Ansicht in der Literatur, vgl. nur die Ausführungen von Bornkamm, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rdnr. 1.39 m. z. w. N.).
2. Kein Erlöschen
Der Anspruch ist nicht erloschen. Insbesondere führt die vom Beklagten vorgenommene Änderung seines Werbeauftritts nicht zum Erlöschen aufgrund Entfallens der für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderlichen Wiederholungsgefahr, wie soeben dargelegt wurde.
3. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist ungeachtet der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung durchsetzbar, weil die Erhebung dieser Einrede entgegen der Regelung des § 214 Abs. 1 BGB den Beklagten nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern.
a) Sowohl aus § 194 BGB als auch aus § 11 Abs. 1 UWG ergibt sich, dass nur Ansprüche verjähren können. Der Unterlassungsanspruch wird aber allein auf den Werbeauftritt der Beklagten gestützt, wie er sich aus dem Ausdruck Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt, hingegen nicht auf denjenigen, der aus der Anlage K 7a zur Klageschrift hervorgeht und in Bezug auf den der Beklagte ausweislich des Inhalts des Schriftsatzes vom 12.07.2018 (Bl. 54 d. A.) die Einrede der Verjährung erhebt. Dieser Werbeauftritt ist nicht streitgegenständlich. Schon deshalb gehen diese Ausführungen ins Leere.
b) Im Übrigen verkennen diese Ausführungen des Beklagten, dass die Anlage K 7a allein zu Beweiszwecken zur Akte gereicht worden ist. Das Beweisrecht kennt keine Verjährung.
4. Rechtsfolge
Da somit eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung des Beklagten in Gestalt des Internet-Werbeauftritts auf der Verkaufsplattform F1.de, wie er sich aus dem als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichten Ausdruck ergibt, vorliegt, steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
II. Zahlungsantrag
Der Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, laut dem Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann, soweit diese berechtigt war.
1.
Die vom Kläger am 25.01.2018 ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die Abmahnung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, verkennt er, dass sich die Konkretisierung aus der Bezugnahme auf den Internet-Werbeauftritt des Beklagten auf der Verkaufsplattform F1.de in Verbindung mit den Ausführungen, es fehle bei diesem Werbeauftritt an der gemäß § 2 Abs. 1 PAngV notwendigen Grundpreisangabe, ergibt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2.
Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs von 178,50 € bestehen keine Bedenken. Vielmehr hat der Kläger die Aufwendungen, die ihm für eine Abmahnung entstehen, auf den Seiten 11 und 12 der Klageschrift (Bl. 11 / 12 d. A.) umfassend dargelegt. Widerstreitender Vortrag des Beklagten dazu ist nicht erfolgt.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO und berücksichtigt zur Höhe der Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung die Höhe der von anderen Gerichte in Fällen ähnlicher Art festgesetzten Sicherheitsleistungen.