Fehlende Auslands-Versandkosten sind kein Bagatellverstoß / Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14

Leitsatz

1. Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen.
Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keinen Bagatellverstoß (entgegen KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07). Insbesondere liegt kein Bagatellverstoß vor, wenn wenn es sich einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.

2. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB) reicht es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Vielmehr sind sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.)  anzugeben. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann. Vielmehr müssen die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


der (...)
Verfahrensbevollmächtigte:    Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg,

gegen

(...)

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf das Anerkenntnis des Verfügungsbeklagten vom 09.10.2014 durch (...) am 14.10.2014 für   Recht erkannt:



I.  Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.04.2014, Az. 14c 0 11/14, wird dem Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, gegen über Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise oder als Anbieter gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen für Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör zu werben oder werben zu lassen, ohne die Versandkosten bei einer Lieferung ins Aus­land anzugeben, wenn dies wie folgt geschieht:

(es folgen mehrere Screenshots)


II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseidorf vom 10.04.2014, Az. 14c 0 11/14, wird dem Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elekt­ronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne dass der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen Ober die wesentlichen Merkmale der Ware, insbesondere das Material, die Farbe und die Stoffbeschaffenheit, zur Verfügung stellt, wenn dies wie folgt geschieht:

(es folgen mehrere Screenshots)

III. Dem Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen ein oder mehrere Verbote aus Ziffer I. und II. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft  sowie die  Anordnung unmittelbarer  Ordnungshaft  bis  zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren.


IV. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
 

Entscheidungsgründe

Das Anerkenntnisurteil beruht auf dem schriftlichen Anerkenntnis  des Verfügungsbeklagten vom 09.10.2014 und konnte ohne Verhandlungs- bzw. Verkündungstermin ergehen,  § 307 ZPO.

Einer Entscheidung  zur vorläufigen  Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da sich die Vollstreckbarkeit  aus der Natur des eine einstweilige  Verfügung erlassenden Urteils ergibt (MüKo/Götz, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 708 Rn. 13 u. § 704 Rn. 15).