Fehlende Auslands-Versandkosten sind Bagatellverstoß / Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz
Leitsatz
1. Fehlende Preisangaben im Online-Handel sind grundsätzlich ein Verstoß gegen die PAngVO. Es reicht nicht aus, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Versandkosten auf Nachfrage zu benennen. Allerdings können die besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bagatellverstoß darstellen (in Anlehnung an KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da es sich um einen Auslandversand handelt und das Angebot des Antragsgegners sich primär an den deutschen, inländischen Verbraucher richtet.
2. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Fernabsatz (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB) reicht es aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben sind. Der Verbraucher wird andernfalls mit Informationen überfrachtet. Werden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), reicht es auch, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden kann.
Anmerkung
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window externen link in neuem>(Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) aufgehoben.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der (...)
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg,
gegen
(...)
hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2014 durch (...) für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist lnhaberin der Internetpräsenz www.g(...).de, über die sie u.a. Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör verkauft.
Der Antragsgegner vertreibt auf der Verkaufsplattform eBay unter der Bezeichnung "(...)" ebenfalls u.a. Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher.
Am 19.12.2013 stellte die Antragstellerin fest, dass der Antragsgegner mit dem nachfolgend im Antrag wiedergegebenen Angebot das Produkt "Sunwing C+ Sonnenschirm" anbot.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es versäume, die Kosten eines Auslandsversands anzugeben. Unter der Rubrik "Versand und Zahlungsmethode" werde der Käufer lediglich aufgefordert, diese zu erfragen. Damit verstoße der Antragsgegner gegen§ 1 Abs. 2 PAngV. Überdies fehle es an der Angabe der wesentlichen Eigenschaften des Produktes, da nicht angegeben sei, aus welcher Farbe und welchem Material der Schirmmast bestünden und wie schwer das Produkt sei. Auch das Material des Schirmdaches sei nicht so angegeben, dass man eine Vorstellung von der Stoffbeschaffenheit erhalte. Die Angabe "Stoffklasse 5" lasse insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Antragsgegner sei daher seiner Informationspflicht aus § 312 g Abs. 2 BGB und Art. 246 § 1 Nr. 4 EGBGB nicht nachgekommen.
Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben vom 20.12.2013 deswegen und im Hinblick auf einen weiteren Rechtsverstoß ab. Nach Verlängerung der Frist bis zum 10.01.2014 gab der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung lediglich im Hinblick auf den weiteren Wettbewerbsverstoß ab. Am 16.01.2014 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
Die Antragstellerin beantragt nach Konkretisierung im Schriftsatz vom 13.02.2014,
1. dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise oder als Anbieter gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen für Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör zu werben oder werben zu lassen, ohne die Versandkosten bei einer Lieferung ins Ausland anzugeben, wenn dies wie folgt geschieht:
(es folgen mehrere Screenshots)
2. dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne dass der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, insbesondere das Material, die Farbe und die Stoffbeschaffenheit, zur Verfügung stellt, wenn dies wie folgt geschieht:
(es folgen mehrere Screenshots)
3. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Unterlassungsanordnungen aus Ziffer 1. bis 2., die Fest setzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 3 Jahren, anzudrohen.
Der Antragsgegner beantragt, zu erkennen wie geschehen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt. Eine fehlende Preisangabe für das Ausland sei ohnehin nur ein Bagatellverstoß. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerio auch ins Ausland liefere, die Parteien also insoweit überhaupt Wettbewerber seien. Über die wesentlichen Eigenschaften der Ware werde der interessierte Verbraucher in dem Angebot hinreichend informiert. Wesentlich für die Kaufentscheidung seien die Merkmale, die in der Zeitschrift Test, Ausgabe 5/2010, S. 55 ff in der Tabelle aufS. 56 f. angegeben seien (Anlage Ast 10).
Weder das Material des Stoffes, das Material des Schirmmastes noch das Gewicht seien dort genannt. Außerdem beziehe sich die im Angebot enthaltene Angabe "Das Trägergestänge und das Gestell des Schirmdaches sind aus graphitgrauen, pulverbeschichteten Aluminiumprofilen." ersichtlich auch auf den Schirmmast. Soweit bezüglich des Materials des Stoffes ledig "Stoffklasse 5" angegeben sei, sei für den Verbraucher dadurch deutlich, dass er ein Produkt hoher Güte mit langem Ausbleichungszeitraum. erwerbe. Die Bedeutung ergebe sich auch ohne weiteres aus dem Produktkatalog des Herstellers. Selbst wenn man von einem Verstoß ausgehen wollte, läge auch dieser jedenfalls unterhalb der Bagatellgrenze.
Schließlich sei das Begehren der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin beabsichtige, den Antragsgegner durch die Gebührenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, "Vertragsstrafe- bzw. Ordnungsgeldfallen" sowie die ggfs. erforderliche Überarbeitung seiner Angebotstexte im Wettbewerb zu behindern.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.01.2014 war zurückzuweisen, da der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zusteht.
1.
Der Antragstelleriri steht kein Anspruch aus§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 PAngV wegen der Nichtangabe der Versandkosten für einen Versand ins Ausland zu.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Parteien im Streitfall Wettbewerber sind, da sich die Geschäftsbereiche in räumlicher Hinsicht überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000, I ZR 222/97, Rdnr. 14 - Falsche Herstellerpreisempfehlung- zitiert nach juris). Auch liegt in dem Fehlen der Angabe der Auslandsversandkosten ein Verstoß gegen§ 1 Abs. 2 PAngV, der auch in den Fällen des Auslandsversands anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, I-4 U 196/10, Rdnr. 81 ff. -zitiert nach juris).
Der Antragsgegner hat - wie nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.02.2014 unstreitig ist - für den Versand ins Ausland keine Versandoptionen festgelegt, sondern um Kontaktaufnahme gebeten, damit Versandmethode und -kosten vereinbart werden können. Damit hat er aber weder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV den Preis angegeben, noch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV dargelegt, wie sich der Preis im Einzelnen berechnet. Eine dem Verbraucher aufgelegte Fragelast entspricht auch grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PAngV (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2009, I - 4 U 185/08, Rdnr. 34 - zitiert nach juris).
In der Regel ist ein derartiger Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Denn im Fernabsatz können die Versandkosten durchaus die Kaufentscheidung des Kunden entscheidend beeinflussen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, 5 W 37/07, Rdnr. 9 m.w.N - zitiert nach juris).
Allerdings können nach Auffassung der Kammer die besonderen Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten (so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, 5 W 62/10, Rdnr. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, 5 W 37/07, Rdnr. 10 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11, Rdnr. 11; a.A. OLG Hamm Urteil vom 01.02.2011, I-4 U 196/10, Rdnr. 85 - alle zitiert nach juris).
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen nur einen bloßen Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG erkennen. Gemäß § 3 Abs.1 und 2 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer hervorrufen. Damit soll verhindert werden, dass geschäftliche Handlungen verfolgt werden, die den Wettbewerb nicht maßgeblich verfälschen und die nur ein geringes Gewicht für die Interessen der geschützt.en Personenkreise haben. Die Verfolgung von Bagatellfällen soll ausgeschlossen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, 5 W 37/07, Rdnr. 11).
Die Nichtangabe der Auslandsversandkosten verfälscht den Wettbewerb nicht, maßgeblich und beeinträchtigt die Interessen der Marktteilnehmer nicht derart, dass eine Verfolgung geboten wäre. Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigen Angebot auf eBay ersichtlich in erster Linie an im Inland lebende Verbraucher. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners, die einen europaweiten Handel nahelegen würde, ist nicht dargetan.
Im Inland lebende Verbraucher werden über die Versandkosten im Inland hinreichend dahingehend informiert, dass kostenlos per Standardversand geliefert wird. Angesprochen werden durch das Angebot zwar auch Inländer, die einen Versand der Ware ins Ausland wünschen, z.B. zum Ferienhaus oder als Geschenk- und deutschsprachige Kunden, die im Ausland leben.
Ein Versand ins Ausland wird aber ein eher seltener Ausnahmefall bleiben, der für den betroffenen Personenkreis ohnehin Zusatzleistung darstellt. Diesen Verbrauchern hilft dann bereits die Angabe, dass Oberhaupt eine Bereitschaft zur Lieferung ins Ausland besteht.
Da der Antragsgegner allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes Empfängerland mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Auch die Berechnungsgrundlagen, die von Größe und Gewicht und Empfängerland abhängen, lassen sich nur schwer in der im Internet gebotenen Kürze darstellen. Die Informationsinteressen der am Auslandsversand interessierten Personen sind nicht spürbar beeinträchtigt. Denn dieser Personenkreis weiß, dass die Versandkosten erheblich sein können. Er wird also entweder das Angebot unberücksichtigt lassen oder die angebotene Auskunft einholen.
Daher erleiden auch die sonstigen Marktteilnehmer keinen Nachteil. Die Kammer folgt insoweit insgesamt der Begründung des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluss vom 13.04.2010 (5 W 62/10 - zitiert nach juris) und kommt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsgegner, der den Sonnenschirm als kleingewerblichen Händler bei einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis, dass keine Auslandsversandoptionen festgelegt seien, angeboten hat, lediglich ein Bagatellverstoß vorliegt.
2.
Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312g Abs. 2 BGB und Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB wegen Nichtangabe wesentlicher Merkmale der Ware zu.
Insoweit hat die Kammer schon Bedenken, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt, allenfalls handelt es sich aber um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG. Ein Wettbewerbsverstoß würde erfordern, dass die Angaben gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB unzureichend sind, also die für die Kaufentscheidung wesentlichen Merkmale der Ware nicht angegeben wurden.
Material und Farbe des Schirmmastes und des gesamten Gestänges sind angegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht sich die Angabe "Das Trägergestänge und das Gestell des Schirmdaches sind aus graphitgrauen, pulverbeschichteten Aluminiumprofilen." ersichtlich auch auf den Schirmmast Denn dieser gehört zum Trägergestänge und ist ausweislich der Abbildung auch nicht anders gestaltetals die anderen Teile des Trägergestänges.
Die Angabe des Gewichtes, deren Fehlen die Antragstellerin zunächst beanstandet hatte, hat sie nicht zum Gegenstand ihres konkretisierten Antrags gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein wesentliches Merkmal handelt.
Bedenken begegnet daher nur, ob die Angabe betreffend das Material des Schirmdaches mit "Stoffklasse 5" geeignet ist, dem Verbraucher die für den Kauf notwendigen Erkenntnisse zu verschaffen. Insoweit ist der Angabe zu entnehmen, dass es sich um einen Stoff und nicht etwa um Bleche, Kunststoffplatten oder eine Folie handelt. Die Kammer neigt dazu, diese Angabe bereits als ausreichend anzusehen. Insoweit darf nicht verkannt werden, dass die Angaben einer schnellen Vergleichsmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten und zugleich der Grundinformation dienen, die gerade im Online-Geschäft nicht so lang gefasst sein sollten, dass sich die Angebote über mehrere (Bildschirm-)Seiten erstrecken.
Die Angebote dürfen also nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften nicht derart mit Informationen überfrachtet werden, dass eine wertende Betrachtung kaum noch möglich ist. Damit steht auch die von der Antragsstellerin angeführte Rechtsprechung zur "Unmittelbarkeit" im Einklang.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nur die Angaben erforderlich, die zur Kaufentscheidung beitragen, ohne umfänglicher Erläuterung zu bedürfen. Insoweit ist die Angabe Stoff ausreichend. Auch Angaben bzgl. der genauen Materialien wie Baumwolle, Polyester, Polyacryl, u.a. sowie deren Anteile helfen dem Verbraucher nicht ohne weitere Informationen weiter. Denn er wird nicht wissen, wie die Zusammensetzung sein muss, um einen besonders lichtechten, reißfesten, witterungsbeständigen sowie zugleich UV-Schutz-bietenden Schirm zu erhalten. Auch eine Angabe über die Dichte des Stoffs anhand des Gewichts in g/m2 hilft für sich alleine ohne Vergleichsangaben nicht.
Es ist daher entweder eine noch weitgehende Information erforderlich, die dann dazu führen kann, dass das Angebot unübersichtlich ist. Oder man lässt eine allgemeine Angabe genügen, weil es für den besonders interessierten Verbraucher ohnehin erforderlich ist, sich Ober das Angebot hinausgehend zu informieren. ln diesem Fall erhält er die Information, was Stoffklasse
5 bedeutet, aber auch ohne weiteres auf der Herstellerseite. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Hersteller, die Fa. Glatz, in dem Angebot benannt ist, man aber auch dann, wenn man lediglich den Begriff "Stoffklasse 5" ohne weiteren Zusatz in die Suchmaschine Google eingibt, sofort auf die Erläuterungen der Fa. Glatz auf ihrer Website gelangt.
Selbst wenn man aber eine über die Angabe "Stoffklasse 5" hinausgehende Information für erforderlich hält, liegt im Streitfall unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nur ein Bagatellverstoß vor. Denn die Interessen der Marktteilnehmer sind nicht spürbar dadurch beeinträchtigt, dass eine der verschiedenen Angaben zu den Merkmalen der Ware zu allgemein gehalten ist. Für den interessierten Käufer, der ohnehin im Internet hinsichtlich des von ihm gewünschten Produktes nach Angeboten sucht, ist es keine spürbare Beeinträchtigung, wenn er sich leicht zugängliche Zusatzinformationen erst verschaffen muss. Dass der Wettbewerber eine Beeinträchtigung erleidet, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.