eBay-Kontoinhaber haftet nicht für Vertragsabschluss eines Dritten über das Konto
Leitsatz
Wird ohne Wissen des eBay-Kontoinhabers über dessen Konto ein Vertrag von einem Dritten abgeschlossen, so haftet der eBay-Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine Haftung wird aber nicht zwingend dadurch begründet, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht sicher aufbewahrt.
Sachverhalt
Die Beklagte war Kontoinhaberin bei eBay. Über dieses Konto wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Startpreis von 1,- EUR angeboten. Der Kläger bot 1000,- EUR und war damit der Höchstbietende. Vier Tage vor Schluss beendete die Beklagte die Auktion vorzeitig.
Der Kläger ging daraufhin gerichtlich gegen die Beklagte vor und begehrte Schadensersatz in Höhe von über 30.000,- EUR. Der Wert entsprach etwa dem Preis einer entsprechenden Gastronomieküche. Die Beklagte weigerte sich, den Betrag zu zahlen und erklärte, dass ihr Mann die Auktion ohne ihr Wissen durchgeführt habe. Sie habe für dessen eBay-Aktivitäten, auch wenn dies über ihr Mitgliedskonto geschah, nicht zu haften.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten.
Auch wenn in den AGB-Klauseln von eBay normiert sei, dass die Mitglieder für sämtliche über deren Konto durchgeführte Aktivitäten hafteten, so gelte dies nicht gegenüber anderen Auktionsteilnehmern.
Werde ohne Wissen des Kontoinhabers ein Vertrag über dieses Mitgliedskonto abgeschlossen, so hafte der Kontoinhaber hierfür unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Für die Zurechnung einer in dieser Weise rechtsgeschäftlich abgegebenen Erklärung reiche es jedoch nicht aus, dass die Beklagte ihr Passwort und ihre Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert aufbewahrt habe.
Eine Zurechnung sei vielmehr in den Fällen gegeben, in denen der Vertragspartner hätte erkennen können, dass der Vertretene das Verhalten des Dritten kenne und billige. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt.