Deutsche Gerichte für Online-Rechtsverletzung in "The New York Times" zuständig
Leitsatz
1. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des "bestimmungsgemäßen Abrufs" zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Online-Sachverhalten wird bei Persönlichkeitsverletzungen nicht weiter aufrecht erhalten. Bei marktbezogenen Delikten hingegen (wie z.B. Wettbewerbsverletzungen) ist der Grundsatz des "bestimmungsgemäßen Abrufs" weiter anwendbar.
2. Vielmehr sind deutsche Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich bereits dann zuständig, wenn die rechtsverletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum nach Deutschland aufweisen.
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Kläger wandte sich gegen einen rechtsverletzenden Artikel, der in der "New York Times" erschienen und in dem von der Zeitung betriebenen Online-Archiv abrufbar war. Der Kläger war der Auffassung, dass durch die Äußerungen sein Allgemeines Persönlichkeitsrechts verletzt sei.
Die Instanzen zuvor wiesen die Klage mangels Unzulässigkeit ab. In den Urteilsbegründungen hieß es, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Kläger legte Rechtsmittel ein und wandte sich an das höchste deutsche Gericht.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung an das Instanzgericht zurück.
Der BGH modifziert seine bisherige Rechtsprechung des "bestimmungsgemäßen Abrufs" bei Online-Sachverhalten. Bei Persönlichkeitsverletzungen werde diese Rechtsprechung nicht weiter aufrecht erhalten. Vielmehr seien deutsche Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich bereits dann zuständig, wenn die rechtsverletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen.
Bei marktbezogenen Delikten hingegen (wie z.B. Wettbewerbsverletzungen) sei der Grundsatz des "bestimmungsgemäßen Abrufs" weiter anwendbar.
Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Presse-Artikel, der das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze, sei zwar in den USA erschienen, aber der eigentliche Ort der Persönlichkeitsrechtsverletzung liege in Deutschland. Dies liege zum einen daran, dass der Kläger hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Zum anderen liege es daran, dass der Artikel auch in Deutschland abrufbar gewesen sei. Dadurch weise der in der "New York Times" erschienene Bericht deutliche Bezüge nach Deutschland auf, so dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit zu bejahen sei.