Leitsatz
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag Links auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
Sachverhalt
Die führenden Vertreter mahnten den Heise Zeitschriften Verlag im Jahre 2005 wegen eines Heise Online-Artikels ab. Der Verlag hatte darin auf die Webseite des ausländischen Anbieters Slysoft verlinkt, der die nach dem deutschen Urheberrecht rechtswidrige Software AnyDVD herausgab.
Die Kläger hielten diese Verlinkung für rechtswidrig und nahmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren waren die Kläger vor dem LG München und dem OLG München (zum überwiegenden Teil) erfolgreich.
Nach sechs Jahren der Rechtsstreitigkeiten kam der Fall dann schließlich vor den BGH.
Entscheidungsgründe
Die BGH-Richter stuften die Verlinkung in dem Artikel als erlaubt ein, da sie von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Die Linksetzung im Bericht habe dem Informationsinteresse des Leser gedient und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Schutz der Pressefreiheit umfasse ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung seien für die Anwendung der Grundrechte ohne Belang. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht
Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung.
Ähnlich wie eine Fussnote in einem Buch komme im vorliegenden Fall der Verlinkung ein zusätzlicher Informationsgewinn zu.
Die Beklagte müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie ohne direkte Verlinkung, quasi nur mittelbar, berichten könne. Die Meinungs- und Pressefreiheit garantiere auch die äußere Form der Berichterstattung. Die Beklagte könne daher selbst entscheiden, in welcher Art und Weise sie über Dinge berichte.
Die Verlinkung werde auch nicht dadurch illegal, weil sie auf urheberrechtswidrige Seiten verweise.
Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasse auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören könnten. Grundsätzlich dürfe daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden seien, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache.
Auch wenn im vorliegenden Falle vorsätzlich in gewerbliche Schutzrechte eingegriffen werde, rechtfertige dies nicht, die Verlinkung zu untersagen.