Brillenvertrieb durch Augenarzt kann wettbewerbswidrig sein

Bundesgerichtshof

Urteil v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 13/07

Leitsatz

1. Der Brillenvertrieb durch einen Augenarzt ist nicht grundsätzlich verboten, kann aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

2. Ist die Anpassung und Abgabe der Brille durch einen bestimmten Augenarzt notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie, ist sie zulässig. Allein der Patientenwunsch, alle Leistungen aus einer Hand zu bekommen, ist kein ausreichender Verweisungsgrund an einen bestimmten Optiker.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um die Wettbewerbszentrale. Der Beklagte war Augenarzt in Hannover und arbeitete mit einem Optiker aus Düsseldorf zusammen. Der Optiker bot über die Praxis des Beklagten Musterfassungen an. Die Messergebnisse der Patienten und die dazugehörige Brillenverordnung sandte der Arzt an den Optiker, der die Brille fertig stellte und zurück an den Beklagten schickte. Dieser passte die Brille schließlich an den Patienten an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalte. Eine Verweisung an den Optiker in Düsseldorf sei nicht notwendig. Der Patientenwunsch, alle Leistungen aus einer Hand zu bekommen, sei kein ausreichender Verweisungsgrund. Schließlich könnten auch die Dienste örtlicher Optiker in Anspruch genommen werden. Es liege insgesamt ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor.

Entscheidungsgründe

Die Richter des höchsten deutschen Gerichts entschieden, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Optiker einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen könne.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Verweisung an einen bestimmten Optiker aus berufsrechtlicher Sicht zwar nicht per se verboten sei. Jedoch könne der Beklagte seine Zusammenarbeit nicht dadurch rechtfertigen, dass die Patienten wünschten, dass alle augenärztlichen Leistungen aus einer Hand erfüllt würden. Ebenso wenig könne als Grund aufgeführt werden, dass der Patient schlechte Erfahrungen mit einem bestimmten Optiker gemacht habe. Denn in solchen Fällen spreche nichts dagegen, die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch zu nehmen.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Abgabe und die Anpassung einer Brille durchaus zulässig sei, wenn dies Bestandteil der ärztlichen Therapie sei.