Bezeichnung „TÜV“ offenkundig bekanntes Kennzeichen
Leitsatz
Die Bezeichnung „TÜV“ ist ein offenkundig bekanntes Kennzeichen. Die Begriffe „Privater TÜV“, „TÜV Dienstleistungen“ und „Erster Privater TÜV“ verletzen die Marke „TÜV“.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der Marke „TÜV“ und „TÜV Süd“. Die Kennzeichen waren eingetragen für die Bereiche Sicherheitstechnik, Begutachtung, Forschung, Prüfung sowie Überwachung. Die Beklagte war eine Firma, die sich im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, sowie Brandschutzes und im Baumanagement betätigte. In einer Presseerklärung warb sie für ihre Dienstleistungen mit den Bezeichnungen:
„Erster Privater TÜV“
„Privater TÜV“
„TÜV Dienstleistungen“.
Hierdurch sah die Klägerin sich in ihren Markenrechten verletzt. Durch die Verwendung des offenkundig bekannten Markenzeichens „TÜV“ werde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft massiv beeinträchtigt. Sie begehrte daher Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.
Es stellte in seiner Begründung fest, dass es sich bei der Marke „TÜV“ um ein offenkundig bekanntes Zeichen handle. Dem ganz überwiegenden und damit bedeutenden Teil des Publikums sei die Marke bekannt. Die Bekanntheit resultiere vor allem durch den Umfang und die erhebliche Zeitdauer, in der die Bezeichnung „TÜV“ verwendet werde.
Mehr als 70% der Autobesitzer würden mit dem Begriff „TÜV“ einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehen. Sie würden ohne weiteres die Prüfleistungen in Bezug auf Sicherheit und Technik der Kraftfahrzeuge erkennen.
Unerheblich sei, dass die Beklagte versuche sich, von der Klägerin abzugrenzen, indem sie erkläre, es handle sich bei ihr um einen privaten TÜV. Der durchschnittliche Autobesitzer werde dennoch davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handle.