Bedingung für erhebliche Rabatte muss in Werbung deutlich werden
Leitsatz
Die Werbung eines Unternehmens für erhebliche Preisnachlässe ist wettbewerbswidrig, wenn nicht deutlich hervorgehoben wird, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wird. Bei diesem Umstand handelt es sich um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung.
Sachverhalt
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die Fotoprodukte verkauften. Der Kläger beanstandete die Werbung des Beklagten, der für besondere Rabatte warb. Dort hieß es:
"Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!" |
Dies hielt der Kläger für wettbewerbswidrig, weil nicht daraus hervorgehe, ob der Rabatt auch für nicht vorrätige Waren gelte. Daher begehrte er Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu Verkaufsförderungsmaßnahmen sähen vor, dass der Verbraucher vor Inanspruchnahme eines Angebotes klar und deutlich über die Bedingungen informiert werde. Da die Werbemedien jedoch zumeist räumlich und zeitlich beschränkt seien, müsse der Kunde zumindest diejenigen Informationen erhalten, die für den beworbenen Einzelfall gelten würden.
Anhand dieser Grundsätze seien die in der Werbung wiedergegebenen Informationen zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe nicht hinreichend klar und deutlich. Es fehle vor allem der Hinweis darauf, ob ein Kunde auch nicht vorrätige Ware bestellen könne und darauf auch diesen besonderen Rabatt erhalte.
Da dieser für eine Kaufentscheidung relevante Umstand fehle, handle der Beklagte wettbewerbswidrig, so dass der Unterlassungsanspruch begründet sei.