Ausschließlicher Kennzeichen-Gebrauch für Unternehmen nicht rechtswidrig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10

Leitsatz

Der Markeninhaber kann aufgrund seiner Markenrechte einem Mitbewerber nicht untersagen, eine ähnlich lautende Bezeichnung zu führen, wenn ein rein firmenmäßiger Gebrauch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes vorliegt.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin von Möbeln. Sie war Inhaberin der Marke "Schaumstoff Lübke". Bei der Beklagten handelte es sich ebenfalls um eine Möbelfirma, die unter dem Namen "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" auftrat.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Nutzung der Firmenbezeichnung die Markenrechte der Klägerin verletze. Sie begehrte daher Unterlassung. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich im Wege des Vergleichs geeinigt und die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ging es vorliegend lediglich um die Kostentragungslast.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsmittels bezüglich der Kostenauferlegung Recht.

Zu der Markenrechtsverletzung selbst führte das höchste deutsche Gericht im Vorwege jedoch aus, dass die Beklagte sich nicht rechtswidrig verhalten habe. "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" sei lediglich zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs verwendet worden.

Die Klägerin könne der Beklagten aufgrund ihrer Markenrechte nicht verbieten, die Bezeichnung ausschließlich als Gesellschaftsbezeichnung zu nutzen. Eine rechtsverletzende Verwendung im Sinne des Markengesetzes sei dies nicht. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes sei zulässig.