Auch an militärischen Lageberichten kann ein Urheberrechtsschutz bestehen
Leitsatz
1. Auch an militärischen Lageberichten kann ein Urheberrechtsschutz bestehen.
2. Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen
Anmerkung
Hinweis: Die Entscheidung ist in der Berufungsinstanz durch das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window external link in new>(Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15) inhaltlich bestätigt worden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die auf dem Datenträger Anlage K1 befindlichen, als „Afghanistan Papiere“ bezeichneten, Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zustimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter (...) geschehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Einstellung von militärischen Lageberichten, an denen sie Rechte beansprucht, ins Internet geltend.
Die Klägerin lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und in anderen Bundesministerien sowie an dem BMVg nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die Berichte werden gemäß § 4 Abs. 2 SÜG als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Die Einstufung „VS – nur für den Dienstgebrauch“ ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen in der Bundesrepublik Deutschland.
Daneben veröffentlicht die Klägerin inhaltlich gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
Am 27.09.2012 beantragte die Beklagte durch ihren Leiter Ressort Recherche, Herrn T, die Einsichtnahme in die Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr vom 01.09.2001 bis zum 26.09.2012 unter Berufung auf das IFG. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials gemäß § 3 Nr. 1 b IFG abgelehnt.
Die Beklagte gelangte auf der Klägerin unbekanntem Weg an die streitgegenständlichen Berichte, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundestagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27.11.2012 veröffentlicht die Beklagte die streitgegenständlichen UdP im Internet auf dem Portal (....). Veröffentlicht werden UdP aus den Jahren 2005 bis 2012, die als eingescannte Seiten betrachtet werden können.
Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts gemäß § 12 UrhG abmahnen und zur Löschung der Inhalte auffordern. Die Beklagte lies die Ansprüche mit Schreiben vom 05.04.2013 zurückweisen.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen UdP zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass Informationen aus der Unterrichtung des Parlaments dazu verwendet würden, Kenntnisse über die Fähigkeiten und Einsatzstrategien der Bundeswehr zu erhalten und diese zum Schaden der Klägerin respektive der Angehörigen der Bundeswehr oder anderer an den Einsätzen beteiligter Streitkräfte zu verwenden. Die Kenntnis dieser Informationen berge insgesamt die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Schriftstücke gemeint seien. Die streitgegenständlichen Berichte seien bereits nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch sei eine Verletzungshandlung nicht schlüssig dargelegt. Zudem liege eine Rechtfertigung durch urheberrechtliche Schranken vor und eine vorzunehmende Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist anzunehmen (dazu I 1) und der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (dazu I 2).
1. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person an dem Ort verklagt werden, an dem eine unerlaubte Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist dort begangen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne des § 32 ZPO zählen auch Urheberrechtsverletzungen.
Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN, für die internationale Zuständigkeit im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO). Für die örtliche Zuständigkeit kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, an dem von ihm gewählten Gerichtsstand sei ein schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 – englischsprachige Pressemitteilung, mwN).
Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung der Beklagten. Diese liegt in F und damit nicht innerhalb des Bezirks, für den eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen ist. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten soll sich die Handlung der Beklagten auf den von ihr betriebenen Internetseiten aber auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken, so dass aus diesem Grund die örtliche Zuständigkeit anzunehmen ist. Denn die Beklagte wandte sich mit ihrer Internetveröffentlichung, die grundsätzlich überall abrufbar ist, bestimmungsgemäß an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche in Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 15 U 62/12, zur internationalen Zuständigkeit).
Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Köln ist zudem vorliegend auch gegeben. Die auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite veröffentlichten Berichte sollen nach dem Anspruch der Seite gerade zur Aufklärung der gesamten bundesdeutschen Öffentlichkeit dienen und es wird zur Hilfe bei der digitalen Bearbeitung der „zugespielten“ Berichte aufgerufen. Das Thema Bundeswehr in Auslandseinsätzen spricht zudem interessierte Personenkreise in der gesamten Bundesrepublik Deutschland an.
2. Der Klageantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 = WRP 2013, 1613 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
b) Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
Die Bezugnahme im Unterlassungsantrag auf einen der Klageschrift beigefügten Datenträger, welcher der Beklagten inzwischen ebenfalls vorliegt, genügt diesen Anforderungen. Denn um die notwendige Bestimmtheit des Antrages zu erreichen, ist es gerechtfertigt, eine anderweitig sinnlich wahrnehmbare Darstellung wie hier den Datenträger in den Antrag aufzunehmen und dabei – insbesondere bei umfangreichen Anlagen – auf eine Beifügung in einer Anlage Bezug zu nehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 2.41, mwN).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine erschöpfende Verteidigung nicht möglich wäre, weil sie die Dateien dem Klagevorbringen nicht zuordnen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die auf dem der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügten Datenträger enthaltenen Dateien und Verzeichnisse offensichtlich vom Internetserver der Beklagten heruntergeladen wurden. Damit ist der Streitgegenstand eindeutig umrissen, zumal der Klageantrag ohnehin alle kerngleichen Verletzungshandlungen erfasst, soweit das jeweilige Schutzrecht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 = WRP 2014, 719 – Reichweite des Unterlassungsanspruchs).
Soweit die Beklagte geltend macht, die unter der URL (...) enthaltenen Inhalte könnten jederzeit geändert werden, außerdem seien die Dokumente teilweise nicht lesbar, handelt es sich nicht um Fragen der Bestimmtheit des Klageantrags. Die behauptete Identität zwischen dem Schutzobjekt und dem angegriffenen Gegenstand ist vielmehr eine materielle Frage der Begründetheit der Klage.
II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, weil es sich bei den UdP um schutzfähige Sprachwerke handelt (dazu II 1), das Urheberrecht nicht ausgeschlossen ist (dazu II 2), die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist (dazu II 3), die Beklagte in die der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen hat (dazu II 4) und der Eingriff rechtswidrig war (dazu II 5).
1. Die streitgegenständlichen Berichte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig.
Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276 – Inkassoprogramm, mwN). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig. Als Sprachwerk können auch Alltagstexte geschützt sein bzw. Obertexte, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 45, mwN). Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 – I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250 – CB-infobank I).
Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141, 329 – Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-infobank I). Dabei kann bei Sprachwerken, die sich sachnotwendigerweise eng an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen, ein bescheidenes Maß geistig schöpferischer Tätigkeit genügen, um urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen (vgl. zu Leitsätzen, die zu amtlichen Entscheidungen gebildet wurden: BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136 – Leitsätze). Maßgeblich ist bei der urheberrechtlichen Beurteilung, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der zu beschreibenden Fakten insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der UdPs auszugehen. Zwar werden in den UdP Fakten und tatsächliche Gegebenheiten wiedergegeben, so dass ein Schutz der inhaltlichen Informationen als Sprachwerk ausscheidet. Die Schutzfähigkeit der von der Klägerin in ihrem Antrag in Bezug genommenen Texte ergibt sich aber nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen aus der Darstellungsform der Texte.
Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. Auf die Berichte aus den Einsatzgebieten folgen zusammenfassende Darstellungen aller Einsätze in dem Berichtszeitraum sowie jeweils angepasste Grafiken, Diagramme und Tabellen.
Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen UdPs alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.
Die gewählte Form der Aufbereitung der Sachinformation ergibt sich nicht bereits zwangsläufig aus der Notwendigkeit einer sachbezogenen Informationswiedergabe, sondern trägt speziell dem Umstand Rechnung, dass sicherheitspolitische Informationen aus diversen Quellen zusammengefasst und für den nicht militärisch vorgebildeten Leser in verständlicher Form aufbereitet werden sollen.
2. Der Urheberrechtsschutz ist nicht ausgeschlossen gemäß § 5 UrhG. Denn die UdPs sind keine amtlichen Werke im Sinne dieser Vorschrift.
Die Vorschrift des § 5 UrhG unterscheidet zwischen amtlichen Werken, die gemäß § 5 Abs. 1 UrhG absolut schutzunfähig sind, und solchen, denen es gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einen relativen Schutz gewährt.
a) Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen vom Urheberrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Die UdPs als Mittel zur parlamentarischen Unterrichtung unterfallen bereits nicht den abschließend aufgezählten Typen amtlicher Dokumente und sind nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UrhG umfasst.
b) Auch ein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 2 UrhG greift nicht. § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um ein nicht unter § 5 Abs. 1 UrhG fallendes Werk handelt, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
(1) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. IV/270, 39) ist der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordert. Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten).
Die UdP sind indes ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch bestimmt, wie bereits aus einem entsprechenden Aufdruck auf den Dokumenten ersichtlich ist. Es liegt daher auch nicht im amtlichen Interesse, diese allgemein zugänglich zu machen.
(2) Weitere Voraussetzung ist die Veröffentlichung des Werkes gemäß § 6 Abs. 1 UrhG. Nur zum innerdienstlichen Gebrauch bestimmte Werke verlieren daher den Urheberrechtsschutz nicht (BT-Drs. IV/270, 39). Denn solange diese nicht veröffentlicht sind, zielen sie nicht auf ein bestimmtes Verhalten der Bürger ab. Darunter fallen etwa Verhandlungsprotokolle, Sitzungsberichte, nicht veröffentlichte Gesetzesentwürfe, Rechtsgutachten sowie technische und medizinische Gutachten, Unterrichts- und Lehrmaterialien einschl. Filme, die lediglich für den Gebrauch auch großer staatlicher Organisationen bestimmt sind (vgl. Katzenberger GRUR 1972, 686, 689).
Vorliegend ist die Veröffentlichung durch die Beklagte nicht mit Zustimmung der Klägerin und mithin nicht im Sinne von § 6 Abs.1 UrhG erfolgt.
Soweit die Beklagte geltend macht, zusammenhängende Teile der UdP seien wortwörtlich in einer „abgespeckten“ Version als sogenannte Unterrichtung der Öffentlichkeit (UdÖ) im Internet unter www.bundeswehr.de veröffentlicht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die UdP in ihrer Gesamtheit wurden von der Klägerin nicht veröffentlicht und dies entsprach auch nicht ihrer Intention. Auf eine etwaige Teilidentität zwischen UdP und UdÖ kommt es daher nicht an, weil es auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 UrhG nach der gesetzgeberischen Wertung maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin der konkreten Veröffentlichung zugestimmt hat.
3. Die Klägerin ist auch zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs berechtigt.
Die Klägerin hat detailliert zur Verfasserschaft der einzelnen UdP in den entsprechenden Zeiträumen vorgetragen und insoweit Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte hat – insoweit unstreitig – diese UdP auf ihre Internetseite eingestellt und diese entsprechend bezeichnet. Demnach ist auch die Beklagte jedenfalls bei der Veröffentlichung der UdP davon ausgegangen, dass diese im Auftrag der Klägerin von für die Klägerin tätigen Beamten verfasst wurden.
Bestreitet die Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, indem sie die Tätigkeiten der als Verfasser bestimmter UdP benannten Zeugen, das zu diesen Zeugen bestehende Dienstverhältnis der Klägerin und die Erstellung im Rahmen der jeweiligen Dienstpflicht bestreitet, ist dies nicht als hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO anzusehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Denn wenn sie zum einen die UdP als solche nutzt, weil sei gerade die Informationen zu den jeweiligen Auslandseinsätzen der Klägerin enthält und von der Klägerin stammen, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen im entsprechenden Verletzungsprozess nicht in Betracht. Vielmehr hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, ihrerseits in entsprechender Detailtiefe zu erwidern und ggf. vorzutragen, wer ihrer Behauptung nach Urheber der UdP sei und von wem sie etwaige Nutzungsrechte ableiten will.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte an den UdP auf die Klägerin übergegangen sind, weil ein Beamter sie in Erfüllung seiner Dienstpflicht erstellt hat. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber gemäß § 7 UrhG. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten nach §§ 31 ff. UrhG anzuwenden.
Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.
Bei der gebotenen Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Daher ist davon auszugehen, dass die im Rahmen ihres jeweiligen Dienstverhältnisses mit der Erstellung der UdP betrauten Soldaten in Anwendung des § 43 UrhG der Klägerin als ihrem Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte an den UdP übertragen haben.
4. Die Beklagte hat die der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
Die Beklagte ist als Betreiberin des Internetportals (...) passivlegitimiert, weil sie unstreitig dort Versionen der streitgegenständlichen UdP eingestellte.
Durch das Einstellen der streitgegenständlichen UdP auf dem Internetportal (...) ist auch das dem Urheber zustehende Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen. Auch wenn das Recht der Veröffentlichung grundsätzlich nicht übertragbar ist, kann der Urheber die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die für die Klägerin tätigen Beamten ein Werk geschaffen haben und insoweit – wie sich schon aus der Verpflichtung der Beamten zur Verschwiegenheit ergibt – selbst nicht berechtigt sind, dieses zu veröffentlichen, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.
Ob die Veröffentlichung nur teilweise oder durch schlechte Reproduktion erfolgte, ist unerheblich. Selbst wenn nicht alle streitgegenständlichen UdP eingestellt worden wären, würde dies dem Unterlassungsanspruch in der beantragen Form nicht entgegen stehen. Denn die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlung trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II). Vorliegend sind die Verletzungen durch das Öffentlich-Zugänglichmachen der Werke und deren Vervielfältigung kerngleich, so dass – selbst wenn die UdP teilweise nicht lesbar wären – ein Unterlassungsanspruch hieran nicht scheitern würde.
In der Fertigung von Scans der UdP liegt zudem eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, in dem Einstellen ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG.
5. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Rechte ist auch rechtswidrig. Dass ein Nutzungsrecht für die Beklagte bestehe, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nicht zur Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen UdP berechtigt.
Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beklagten, die Veröffentlichung im Internet sei nicht rechtswidrig, weil eine zur Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Güterabwägung der betroffenen Grundrechte zugunsten der Beklagten ausfalle.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG vorliegend nicht einschlägig sind und die Veröffentlichung der UdP demnach nicht als Zitat und/oder als Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt ist.
a) Die Beklagte kann sich als Verlegerin von Tageszeitungen grundsätzlich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Pressefreiheit sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse (vgl. BVerfGE 85, 1, 12 f.; 113, 63, 75). Ihrem Schutz unterfällt grundsätzlich auch das Führen eines Online-Portals. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283, 296).
Ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit liegt jedoch nicht vor. Denn streitgegenständlich ist nicht die Frage, ob über die UdP berichtet werden darf, diese zitiert oder inhaltlich wiedergegeben werden dürfen, sondern allein, ob die Beklagte die konkreten Dokumente ins Internet stellen durfte.
b) Auch wenn zugunsten der Beklagten einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit unterstellt wird, führt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu keinem anderen Ergebnis.
Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und muss die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 – Cassina).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.; 71, 206 214).
Soweit allerdings die Einwirkung der grundrechtlichen Pressefreiheit auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihr im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 66, 116 135).
Mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht ist eine weitere Grundrechtsposition zu berücksichtigen, die ihrerseits der Einschränkung unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 GG nur in dem vom Gesetzgeber im Grundsatz abschließend geregelten Rahmen unterliegt. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich der Vorrang vor dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrecht einzuräumen sei (BVerfG, BeckRS 2012, 45905).
c) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehlt. Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP findet indes nicht statt. Der bloße Umstand, dass die UdP-Dateien deren Authentizität belegen, rechtfertigt keine andere Einordnung.
d) Ebenso wenig liegt ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor. Insoweit fehlt es bereits an eigenen referierenden Ausführungen der Beklagten auf dem Portal (...), für welche die eingestellten UdP als Beleg dienen könnten. Aus dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Zitat“ (lat. citatum „Angeführtes, Aufgerufenes“), der eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle bezeichnet, ergibt sich bereits, dass ein komplett wiedergegebenes Dokument nicht mehr als Zitat angesehen werden kann. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen (OLG München, AfP 2012, 395 – Mein Kampf; Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51, Rn. 3). Die Hinzufügung darf auch nicht allein zum Ziel haben, dem Endnutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (KG, GRUR 1970, 616, 618 – Eintänzer). Daher kommt der Erwägung der Beklagten, dass es für die Authentizität der Veröffentlichung der UdP maßgeblich darauf ankomme, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumente zu gewähren, keine Bedeutung zu.
e) Das UrhG trifft unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich eine abschließende Regelung (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – I ZR 129/09, GRUR 2011, 415 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie der BGH für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051), kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
Angesichts der expliziten gesetzlichen Regelung bedarf es neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung hat vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen (BVerfG, BeckRS 2012, 45905; vgl. BVerfGE 112, 332, 358). Eine losgelöste Einzelfallabwägung durch die Gerichte würde in das vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Recht der Berichterstattung in unzulässiger Weise eingreifen.
f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist wiederum durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Diese Interessenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR geboten.
Die Rechtfertigung eines Eingriffs setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. Auch muss sich derjenige, der in ein fremdes Urheberrecht eingreift, inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt haben, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete. Die vollständige Wiedergabe der UdP auf der Internetseite der Beklagten ist nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gerechtfertigt, weil der angestrebte Zweck (Information der Öffentlichkeit über angebliche Diskrepanzen zwischen der öffentlichen Darstellung der Auslandseinsätze der Bundeswehr und der tatsächlichen Geschehnisse vor Ort) auch ohne vollständige Bereitstellung der UdP im Internet hätte erreicht werden können (vgl. OGH Wien, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 Ob 236/12b, BeckRS 2013, 08757).
6. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO