Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen Dritter über WLAN
Leitsatz
1. Verfügt ein PC über einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss, über den unbekannte Dritte Urheberrechtsverletzungen begehen, haftet der Anschlussinhaber als Störer dafür.
2. Dabei ist es dem Anschlussinhaber jedoch nicht zuzumuten, fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hinsichtlich der Netzwerksicherheit zu sein. Vielmehr reicht es aus, dass der PC beim Erwerb über die marktüblichen Sicherungen verfügte und diese zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung immer noch funktionieren.
Sachverhalt
Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikwerkes. Sie fand heraus, dass das Musikstück über die Musiktauschbörse eMule zum Download angeboten wurde. Die ermittelte IP-Adresse war dem Beklagten zugeordnet, so dass sie diesen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nahm.
Der Beklagte wehrte sich damit, dass es sich um einen Büro-Laptop gehandelt habe, den er gar nicht habe nutzen können, weil er im Urlaub gewesen sei. Ein unbekannter Dritter müsse über das WLAN-Netz die Urheberrechtverletzung begangen haben. Er selbst hafte daher nicht. Die Vorinstanz gab dem Beklagten Recht, so dass die Klägerin Rechtsmittel einlegte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch und verneinte den Schadensersatz.
Zwar komme weder eine täterschaftliche Beteiligung in Frage noch habe der Beklagte als Teilnehmer gehandelt. Anders als die Vorinstanz geurteilt habe, könne der Beklagte jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da der Beklagte lediglich Störer sei, komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.
Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses sei kausal für die Urheberrechtsverletzungen, die ein unbekannter Dritter unter Einsatz dieses Anschlusses begehen könne. Daher würden auch Privatpersonen Prüfungspflichten unterliegen, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führe.
Daher habe der Beklagte vor Inbetriebnahme des Laptops sicherstellen müssen, ob ausreichende Sperrfunktionen vorhanden seien. Allein aus finanziellen und technischen Gründen sei er zwar nicht verpflichtet, immerzu über die neusten Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Der Einbau der marktüblichen Sicherungen sei jedoch zumutbar.