Abmahnkosten-Disclaimer führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten

Landgericht Düsseldorf

Urteil v. 18.05.2017 - Az.: 37 O 82/16

Leitsatz

Wer einen Abmahnkosten-Disclaimer auf der Webseite platziert, verliert den eigenen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Anmerkung

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window external link in new>(Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I-20 U 79/17) bestätigt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)  hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2017 durch (...) für Recht erkannt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil zu Gunsten der Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin die Kosten einer von der Beklagten am 5. September 2016 wegen Verstoßes gegen Lauterkeitsrecht ausgesprochenen Abmahnung beanspruchen kann.

Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2015 abgemahnt hatte, kam es am 11. November 2015 zu einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten der Parteien, auf das sich der von der Beklagten als Anlage SR2 vorgelegte Gesprächsvermerk ihres Prozessbevollmächtigten bezieht, auf den wegen der Einzelheiten seines Inhalts Bezug genommen wird. Eine Verständigung der Parteien kam nicht zustande und in der Folge beanspruchten beide Anfang 2016 wechselseitig die Erstattung von Abmahnkosten.

Unter dem 5. September 2016 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut ab (vgl. Anlage HKMW1). Wegen der Einzelheiten der beanstandeten Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht, wird auf die vorgelegte Kopie der Abmahnung Bezug genommen. Am 6. September sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten ebenfalls erneut eine Abmahnung aus (vgl. Anlage SR4). Daraufhin wandte sich der Beklagtenvertreter mit dem als Anlage SR3 vorgelegten Schreiben vom 13. September an die Klägervertreter. Auch insoweit wird wegen des Inhalts des Schreibens auf die vorgelegte Kopie verwiesen.

In Ansehung der mit der Abmahnung vom 5. September 2016 gerügten Verstöße gab die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Erstattung der für die Abmahnung vom 5. September 2016 angefallenen Rechtsanwaltskosten beanspruchte die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2016 (vgl. Anlage HKMW2) in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr aus einem Streitwert von € 40.000,00 und unter Einschluss der Umsatzsteuer. Insgesamt belief sich die geltend gemachte Forderung auf € 1.832,01.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 5. September 2016 und zumindest noch bis zum 14. September 2016 war im Impressum der von der Beklagten unterhaltenen Internet-Homepage folgender Passus veröffentlicht:

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodaß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!"

Die Klägerin, die die Berechtigung der unter dem 5. September 2016 erhobenen Beanstandungen inhaltlich nicht in Abrede stellt, vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26. Januar 2016 (I-20 U 52/15, Rn. 17 - juris) die Auffassung, die Beklagte sei nach Treu und Glauben daran gehindert, die geforderten Abmahnkosten zu beanspruchen, die zudem übersetzt seien. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, so dass die Erstattung von Umsatzsteuer von ihr nicht beansprucht werden könne.

Sie hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerin keine Zahlung eines Betrages von 1.832,01 Euro verlangen kann, wie mit Schriftsatz des Rechtsanwalts (...) vom 27.09.2016 und aus der Anlage HKMW 2 ersichtlich, geltend gemacht.

Die Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.539,50 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 5. Oktober 2016 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2016 (dort S. 8 = GA 20) auf die Erstattung der Mehrwertsteuer und die einseitige Rücknahme der Widerklage verzichtet.

Daraufhin haben die Parteien die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der von ihr (noch) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei gerechtfertigt, insbesondere verstoße seine Geltendmachung nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Abmahnung vom 5. September 2016 aus keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.539,50 € beanspruchen.

Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das Erstattungsverlangen setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.

Ihr eigenes Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 26. Januar 2016 - I-20 U 52/15, Rn. 17 - juris).

Die Beklagte hat zu dem Zeitpunkt (5. September 2016), an dem sie selbst die Klägerin abmahnte, von ihren Mitbewerbern verlangt, diese sollten sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst selber an sie wenden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie drohte an, den gleichwohl einen Anwalt bemühenden Wettbewerber ihrerseits mit einem Rechtsstreit zu überziehen. Unabhängig davon, dass eine derartige "Klausel" keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist sie geeignet, Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen.

Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).

Diese Grundsätze sind auch im Entscheidungsfall anzuwenden. Insbesondere spielen die wechselseitigen Abmahnungen Ende 2015 und die hierzu geführte Korrespondenz, bzw. die hierzu geführten Gespräche für den vorliegenden Sachverhalt und die über sechs Monate später erfolgte Abmahnung vom 5. September 2016 keine Rolle, denn sie steht schon rein zeitlich mit den vorangegangenen Vorgängen nicht mehr im Zusammenhang.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.