Zur bösgläubigen Markenanmeldung eines Kennzeichens

Bundesgerichtshof

Beschluss v. 02.04.2009 - Az.: I ZB 8/06

Leitsatz

Eine Markenanmeldung erfolgt bösgläubig, wenn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung feststeht, dass nur einzelne bestimmte Unternehmen als potentielle Lizenznehmer oder Erwerber der Marke in Betracht kommen. Es ist dann von der nahe liegenden Gefahr des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes der Markenrechte auszugehen.

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte die Löschung der Marke "Ivadal", die für die Markeninhaberin für den Bereich Pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Humanarzneimittel eingetragen war. Die Klägerin verwendete die Marke "Ivadal" bereits im Ausland. Das entsprechende Arzneimittel wurde in Deutschland unter einem anderen Namen vertrieben. Bei der Markeninhaberin handelte es sich um eine Markenagentur, die Kennzeichen anmeldete oder lizenzierte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Markeninhaberin das Zeichen nicht bösgläubig angemeldet habe. Es entspreche lediglich der Geschäftstätigkeit einer Agentur, eine Vielzahl von Marken anzumelden, die im Inland nicht geschützt seien und im Ausland von einem anderen benutzt würden. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Sie war der Auffassung, dass die Markeninhaberin die Zeichen systematisch angemeldet habe. Darin sah sie eine wettbewerbswidrige Sperrabsicht.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Eine Markenanmeldung sei grundsätzlich dann bösgläubig, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftsnachweis, benutze, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der wettbewerblichen Behinderung Dritter einsetzen wolle.

Sei eine Markenanmeldung bösgläubig erfolgt, so liege bereits ein Eintragungshindernis vor. Im Falle der Eintragung könne die Löschung der Marke beantragt werden. Damit stehe ein markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Markenanmeldungen zu verhindern oder zur Löschung zu bringen.

Melde eine Markenagentur für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten eine Marke an, sei eine Bösgläubigkeit eher fernliegend. Habe die Agentur - wie im vorliegenden Fall - bei der Anmeldung der Kennzeichen aber vor, die Marke einem oder mehreren bestimmten Unternehmen anzubieten, die ein identisches oder ähnliches ungeschützten Kennzeichen bereits benutzen, liege die bösgläubige Markenanmeldung nahe. Bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung habe festgestanden, dass nur einzelne Unternehmen als potentielle Lizenznehmer oder Erwerber der angemeldeten Marke in Betracht kämen, so dass von einem rechtsmissbräuchlichen Einsatz der Markenrechte auszugehen sei.