Wortfolge "Dress-for-less" nur für Vermietung von Werbeflächen im Internet eintragungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 30.12.2011 - Az.: 29 W (pat) 59/10

Leitsatz

Die Wortfolge "Dress-for-less" ist lediglich für die Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" als Marke eintragungsfähig. Im übrigen fehlt es an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Wortfolge "dress-for-less" für verschiedene Dienstleistungen als Marke eintragen lassen wollen.

Das Patent-und Markenamt lehnte den Antrag ab.

Die Klägerin wandte sich an das Bundespatentgericht.

Entscheidungsgründe

Dieses folgte der ablehnenden Entscheidung überwiegend.

Zwar sei die Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" unter der Wortfolge "dress-for-less" eintragungsfähig. Sie weise die erforderliche Eigenart auf, um von den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden.

Für alle übrigen Dienstleistungen fehle es indessen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Wortfolge weise weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch stelle sie einen engen beschreibenden Bezug zu ihr her. Die Wortfolge gebe lediglich an, welche Waren oder Firmen präsentiert würden und stelle keine Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen her.

Die Bezeichnung "dress-for-less" erschöpfe sich damit in einer beschreibenden Angabe.

Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen.