Werbung mit Küchen-Tiefpreisgarantie rechtmäßig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 48/06

Leitsatz

1. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. als rechtsfähiger Verband ist befugt, Abwehransprüche auch geltend zu machen, wenn nicht nur die Interessen von Wettbewerbern, sondern auch die Belange der Verbraucher beeinträchtigt sind.

2. Die Werbung mit einer Küchen-Tiefpreis-Garantie ist zulässig, wenn lediglich eine abstrakte Gefahr besteht, dass die Küchen unter Einstandspreis verkauft werden.

Sachverhalt

Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot u.a. auch Küchen gehörten. Im Rahmen einer Werbeaktion warb sie mit folgenden Aussagen:

"KÜCHEN-TIEFPREIS-GARANTIE- Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt."


Und:


"Den günstigsten Preis machen wir, garantiert 13 % unter jedem Wettbewerbspreis."


Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig und begehrte die Untersagung dieser Reklame.

Entscheidungsgründe

Der BGH lehnte die Klage ab. Die Werbung des Möbelhauses mit einer Tiefpreisgarantie sei zulässig.

Zwar bestehe durch diese Reklame die abstrakte Gefahr, dass möglicherweise Küchen unter dem Einstandspreis verkauft würden. Eine solche abstrakte Gefahr reiche für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Handlung aber nicht aus.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbswidrig dar. Sie habe durch die Werbung nicht in unangemessener Weise auf Kunden eingewirkt, die bereits den Mitbewerbern zuzurechnen seien. Nur wenn die Kunden in belästigender Weise oder in penetrant unsachlicher Art beeinflusst worden wären, müsse von einer unlauteren Vorgehensweise ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.

Die Wettbewerbszentrale sei auch befugt gewesen, die Abwehransprüche geltend zu machen, da nicht nur die Belange der Mitbewerber betroffen seien, sondern auch die Interessen der Verbraucher.