"Weil wir Mädchen sind…" als Marke für humanitäre Dienstleistungen eintragbar
Leitsatz
Die Wortfolge "Weil wir Mädchen sind…" ist als Marke für den Bereich humanitäre Dienstleistungen eintragungsfähig. Es handelt sich um eine unvollständige Aussage, deren Sinngehalt bewusst offen gestaltet ist.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Eintragung der Wortfolge "Weil wir Mädchen sind…" als Marke für den Bereich Ausbildung, Finanzierung und medizinische Versorgung. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück, weil die Werbeaussage einen rein beschreibenden Charakter habe.
Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Wortfolge bestehe zwar aus gebräuchlichen Wörtern, weise aber die notwendige Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskräftig seien Marken immer dann, wenn sie den Ursprung einer Ware oder Dienstleistung kennzeichneten. Dabei dürfe ein rein beschreibender Sinngehalt nicht im Vordergrund stehen.
Im vorliegenden Fall sei der Wortfolge "Weil wir Mädchen sind…" kein unmittelbar beschreibender Sinn zu entnehmen. Die Vorstellung, dass die gekennzeichneten Waren eine lediglich geschlechtsspezifische Bestimmung aufwiesen, werde dem Verbraucher in nur sehr vager und unterschwelliger Form nahe gebracht. Denn solch suggestive Andeutungen nähmen einer Marke noch nicht die Unterscheidungskraft.
Die Wortfolge stelle eine unvollständige Aussage dar, die nach ihrem Gesamteindruck als gewollt sinnoffen gedeutet werden müsse, dessen konkreter Sinngehalt auch bei analysierender Betrachtungsweise völlig unklar bleibe. Insofern sei die Bezeichnung originell und prägnant und damit eintragungsfähig.