"Warehotel" als Marke für Transportdienstleistungen nicht eintragungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 05.11.2008 - Az.: 26 W (pat) 27/08

Leitsatz

Der Begriff "Warehotel" ist für die Bereiche Transport- und Speditionsdienstleistungen als Marke nicht eintragungsfähig, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher verbindet damit den Begriff "Warenhotel", so dass auf eine Räumlichkeit hingewiesen wird, in der Waren transportiert oder gelagert werden.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte die Anmeldung des Begriffs "Warehotel" als Marke für die Bereiche Speditions- und Transportdienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und begründete dies damit, dass die Bezeichnung sich aus sprachüblichen Begriffen zusammensetze und ihr daher jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe beim Bundespatentgericht.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Begriff "Warehotel" rein beschreibend sei und daher jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Marken seien immer dann unterscheidungskräftig, wenn sie Produkte eines bestimmten Unternehmens kennzeichneten. Keine Unterscheidungskraft wiesen vor allem solche Marken auf, die lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hätten.

Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Die Bezeichnung setze sich aus den Worten "Ware" und "Hotel" zusammen und sei ein sprachüblich gebildeter Begriff. Er werde von dem Verbraucher als ein Hinweis darauf verstanden, dass die Leistungen des Klägers die Unterbringung von Frachten zum Gegenstand hätten. Insofern werde der Kunde das englische Wort als "Warenhotel" übersetzen und damit keine Herkunftsfunktion verbinden.