Vorführwagen unterliegt nicht selben Pflichten bei Online-Werbung wie Neuwagen

Oberlandesgericht Koblenz

Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 9 U 518/10

Leitsatz

Die Online-Werbung für einen Vorführwagen unterliegt nicht denselben Voraussetzungen wie die Reklame für einen Neuwagen. Daher ist auch nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn die für Neuwagen vorgeschriebenen Informationen zum CO2-Ausstoß nicht angegeben werden.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein, welcher die Online-Reklame des Beklagten monierte. Dieser warb für einen Vorführwagen, gab dabei aber nicht die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an.

Daher war der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) verstoße. Denn diese verlange für Neuwagen die vollständigen Angaben. Das gelte auch für Vorführwagen. Der Kläger begehrte daher Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass die PKW-EnVKV zwar vorsehe, dass in der Online-Reklame sämtliche Angaben, darunter auch die hier im Streit stehenden CO2-Emmissionen und der Kraftstoffverbrauch, aufgeführt sein müssen.

Entgegen der Ansicht des Wettbewerbsvereins liege jedoch trotzdem kein wettbewerbswidriger Verstoß durch den Beklagten vor. Denn die Vorschriften der PKW-EnVKV gelten zwar für Neuwagen, nicht jedoch für Vorführwagen. In der PKW-EnVKV heiße es schließlich wörtlich, dass die Informationspflichten nur auf "neue Personenkraftwagen" anwendbar seien.