Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darf bundesweit tätig werden

Bundesgerichtshof

Urteil v. 22.09.2011 - Az.: I ZR 229/10

Leitsatz

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht darauf beschränkt, die Verbraucherinteressen in den Grenzen Nordrhein-Westfalens zu wahren. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich weder der Satzung entnehmen noch resultiert eine solche aus dem Sitz der Verbraucherzentrale in der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Sachverhalt

Die Klägerin war die Verbraucherzentrale des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Beklagte war im Möbelhandel tätig. Sie verteilte im Raum Berlin/Brandenburg eine Broschüre, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf der Innenseite mit einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe "49 Euro monatlich" beworben wurden.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Klägerin nicht daran gehindert sei, auch Rechtsverletzungen zu ahnden, die außerhalb des Gebietes Nordrhein-Westfalen stattfänden.

Eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergebe sich nicht aus der Satzung der Klägerin.

Auch sei der Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf habe, für sich gesehen kein Indiz dafür, dass ihr Tätigkeitsbereich nach ihrer Satzung regional beschränkt sei.

Jede entgegenstehende Annahme führe zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen. Die zunehmende Verbesserung der Verkehrs- und Kommunikationswege bedinge immer häufiger Fälle, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen hätten.

Auch werde die Klägerin gehindert, gegen die Interessen der Verbraucher verletzende Geschäftspraktiken frühzeitig vorzugehen. Dies betreffe Fälle, die bereits eine Rechtsverletzung beinhalteten, in denen aber Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt würden.

Die Klägerin wäre des Weiteren in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden, koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert.