Verbraucherkredite mit missbräuchlichen Klauseln dürfen für unwirksam erklärt werden
Leitsatz
1. Ein Verbraucherkreditvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält, kann aufgrund einer Rechtsvorschrift im europäischen Mitgliedsstaat für unwirksam erklärt werden.
2. Es steht den europäischen Mitgliedsstaaten frei, nationale Vorschriften zu erlassen, die ein effektiveres Schutzniveau für Verbraucher vorsehen, sofern diese im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
Sachverhalt
Ein slowakisches Ehepaar hatte mit einem Kreditinstitut einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen. Der Vertrag enthielt mehrere missbräuchliche Klauseln.
Unter anderem war der effektive Jahreszins im Vertrag falsch beziffert. Die Eheleute erhoben vor einem slowakischen Gericht Klage und verlangten, dass der Vertrag für unwirksam erklärt werde.
Eine europäische Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sah indessen vor, derartige Klauseln in Verbraucherverträgen zu beseitigen, den Vertrag als solches allerdings aufrechtzuerhalten.
Das slowakische Gericht legte den Fall zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof vor. Es stellte sich die Frage, ob nationale Vorschriften im Licht der Richtlinie auch vorsehen konnten, dass ein Verbrauchervertrag mit missbräuchlichen Klauseln für unwirksam erklärt werden konnte.
Entscheidungsgründe
Der EuGH bejahte die vom slowakischen Gericht aufgeworfene Frage.
Grundsätzlich sei es möglich, dass nationale Vorschriften zum Schutze der Verbraucher eine Regelung enthielten, die es ermöglicht, Verbraucherverträge mit missbräuchlichen Klauseln für unwirksam zu erklären.
Die Richtlinie ziele zwar primär auf die Beseitigung der betroffenen missbräuchlichen Klauseln ab, jedoch sei es dem jeweiligen Mitgliedsstaat selbst überlassen, ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu etablieren, wenn dies einen effektiveren Verbraucherschutz gewährleiste und im Einklang mit Unionsrecht stehe.