Richterliche Anordnung gegenüber Zeitung nicht mit Verfassungsbeschwerde angreifbar
Leitsatz
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht das geeignete Rechtsmittel, um gegen eine richterliche Anordnung gegenüber einer Zeitung auf Pixelung der Beteiligten eines Wirtschaftsstrafverfahrens anzugreifen. In derartigen Fällen muss der Verwaltungsrechtsweg mittels einer Beschwerde eingeschlagen werden.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um die Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung. Dieser wurde es mittels richterlicher Anordnung untersagt, über die Beteiligten eines Wirtschaftsstrafverfahrens ungepixelt zu berichten.
Die Klägerin sah hierin einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit und legte Verfassungsbeschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die richterliche Anordnung, die Beteiligten des Strafverfahrens nur gepixelt abzubilden, von dem Präsidenten des Landgerichts ausgesprochen wurde. Dieser habe die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts ausgesprochen.
In derartigen Fällen stelle eine solche Anordnung einen Verwaltungsakt dar, der nur im Wege der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden könne.