"OfenFeta" als Marke für Milchprodukte nicht eintragbar
Leitsatz
Die Bezeichnung "OfenFeta" genießt keinen Markenschutz. Für den Bereich Gemüse- und Milchprodukte ist der Begriff als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte die Eintragung des Begriffs "OfenFeta" für den Bereich Gemüse und Milchprodukte. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass der Begriff keine Unterscheidungskraft aufweise.
Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Anmeldung zurück.
Zur Begründung führte es aus, dass der Begriff für sich unmittelbar beschreibend sei und jeder durchschnittliche Verbraucher sofort den im Vordergrund stehenden Sinn erkenne. Ein bestimmtes Unternehmen werde er dem Begriff nicht zuordnen.
Auch seien die einzelnen grafischen Elemente nicht sonderlich prägnant oder auffallend. Vielmehr handle es sich um in der Werbung übliche Gestaltungsmerkmale, so dass der Begriff in seiner Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig sei.