Musikwerke weiterhin urheberrechtlich geschützt

Europaeischer_Gerichtshof

Urteil v. 20.01.2009 - Az.: C-240/07

Leitsatz

1. Art. 10 der Richtlinie 2006/116 der Europäischen Union ist dahingehend auszulegen, dass der urheberrechtliche Schutz von Musikwerken 50 Jahre ab der Aufzeichnung beträgt und für alle Musikwerke gilt, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem EU-Mitgliedstaat urheberrechtlichen Schutz genossen.

2. Auch Werke, deren Urheber Drittstaatsangehörige (hier: USA) sind, profitieren von diesem Schutz.

Sachverhalt

Sony, Rechteinhaberin der Bob Dylan Tonträger, verklagte die Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH wegen der Veröffentlichung von Bob Dylan-CDs. Die Musiktitel wurden vor dem 1. Januar 1966 in den USA aufgenommen und veröffentlicht.

Nach deutschem Recht hat für Tonträger, die vor 1966 hergestellt wurden, kein urheberrechtlicher Schutz bestanden. Der Bundesgerichtshof legte daher das Verfahren dem EuGH zur Beantwortung der Frage vor, ob nach der Richtlinie 2006/116 der Schutz dennoch zu gewähren sei und dieser auch für Drittstaatsangehörige gelte.

 

Entscheidungsgründe

Der EuGH bejahte beide Fragen.

Die Richtlinie 2006/116 solle in der gesamten EU die Schutzdauer für Musikwerke harmonisieren, um den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Daher sei die 50jährige Schutzdauer auch auf Werke anzuwenden, für die in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz begehrt wird, nie ein Schutz bestanden hat. Voraussetzung sei lediglich, dass die Werke am 1. Juli 1995 in einem der Mitgliedstaaten geschützt waren. Dies sei hier im Vereinigten Königreich der Fall gewesen.

Überdies nehme die Richtlinie Werke, deren Urheber Drittstaatsangehörige sind, nicht von ihrer Anwendung aus. Somit seien auch die Bob Dylan-Tonträger, die in den USA entstanden seien, EU-weit urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfrist betrage nach der Richtlinie 2006/116 nunmehr 50 Jahre ab Aufnahme der Tonträger.