Markenschutz für "speedfitness" für Gesundheitsclubs
Leitsatz
Der Begriff "speedfitness" genießt für die Bereiche Gesundheits- und Freizeitclubs Markenschutz. Es liegt trotz einfacher Übersetzung aus dem Englischen kein unmittelbar beschreibender Hinweis vor.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "speedfitness" für die Bereiche Gesundheits- und Freizeitclubs. Das Deutsche Paten- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass der Begriff nicht die erforderliche Unterscheidungskraft vorweise.
Der Kläger war anderer Auffassung und ersuchte daher gerichtliche Hilfe beim Bundespatentgericht.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Die Bezeichnung "speedfitness" weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf und sei daher als Marke einzutragen für die gewünschten Bereiche Gesundheits- und Freizeitclubs.
Zwar werde der durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres aus dem Englischen übersetzen können, da die Wortkombination aus "speed" und "fitness" auch in Deutschland geläufig sei. Jedoch stehe trotzdem kein unmittelbar beschreibender Hinweis im Vordergrund. Denn es sei nicht klar, ob die Fitness selbst schnell erreicht werden könne oder es sich beispielsweise um schnelle Fitnessgeräte handle.