Markenschutz für "snipcall" für Internetreklame und Online-Spiele
Leitsatz
Die Bezeichnung "snipcall" ist als Marke für die Bereiche Internet-Werbung und Online-Spiele eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher sieht keinen eindeutigen oder beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist und dem Markenschutz nichts entgegensteht.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "snipcall" für die Bereiche Internet-Werbung und Online-Spiele.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Es fehle für die angemeldeten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft. Insofern könne der Markenschutz nicht gewährt werden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass der Begriff "snipcall" ohne weiteres als "Schnäppchenanruf" übersetzt werde. Diese Bedeutung stehe im Vordergrund, weise allerdings keinen sinnvollen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Internetreklame und Durchführung von Spielen im Internet auf. Weder die Art, die Bestimmung noch die Beschaffenheit würden durch "snipcall" beschrieben werden.
Da keine im Vordergrund stehende Beschreibung vorliege, stehe dem Markenschutz von "snipcall" nichts entgegen.